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Prokura in der OG: Zustimmung, Gefahr im Verzug und Widerruf

Wie der OG-Vertrag die Zustimmung zur Prokura, Gefahr im Verzug, ausdrückliche Erteilung, Widerruf und Firmenbuchanmeldung sauber vorbereitet.

Bei einer offenen Gesellschaft sollte der Gesellschaftsvertrag den Weg zur Prokura klar vorzeichnen: Wer ist zur Geschäftsführung befugt, wer muss zustimmen, was gilt bei Gefahr im Verzug und wie werden Erteilung oder Widerruf dokumentiert? § 116 Abs 3 UGB verlangt grundsätzlich die Zustimmung aller zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter zur Bestellung eines Prokuristen. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. Die Prokura selbst muss nach § 48 UGB ausdrücklich erteilt werden. Der Widerruf ist nach § 52 UGB jederzeit möglich; Erteilung, Änderung und Erlöschen sind nach § 53 UGB zum Firmenbuch anzumelden. Diese Schritte gehören in eine abgestimmte Beschluss- und Dokumentationskette.

Kurze Einordnung

Welcher Schritt ist in Ihrer OG offen?

Wählen Sie den Anlass. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und welche Regel im Gesellschaftsvertrag zuerst geprüft werden sollten.

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01 Frage 1

Was soll in der OG geregelt werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Prüfen Sie zunächst die Geschäftsführungsbefugnis aller betroffenen Gesellschafter und dokumentieren Sie die erforderliche Zustimmung nach § 116 Abs 3 UGB.

Prüfen Sie zunächst die Geschäftsführungsbefugnis aller betroffenen Gesellschafter und dokumentieren Sie die erforderliche Zustimmung nach § 116 Abs 3 UGB.
02

Die Prokura braucht eine ausdrückliche Erklärung nach § 48 UGB. Halten Sie Person, Beginn und Inhalt der Erklärung in einer eigenen Urkunde fest.

Die Prokura braucht eine ausdrückliche Erklärung nach § 48 UGB. Halten Sie Person, Beginn und Inhalt der Erklärung in einer eigenen Urkunde fest.
03

Die Anmeldung zum Firmenbuch sollte an die unterzeichnete Erteilung anschließen. Bewahren Sie Beschluss, Erklärung und Einreichungsnachweis gemeinsam auf.

Die Anmeldung zum Firmenbuch sollte an die unterzeichnete Erteilung anschließen. Bewahren Sie Beschluss, Erklärung und Einreichungsnachweis gemeinsam auf.
04

Beschreiben Sie im Ablauf, worin die Gefahr im Verzug lag und welche Handlung deshalb sofort erforderlich war. Eine bloße Zeitersparnis ersetzt keine konkrete Eilsituation.

Beschreiben Sie im Ablauf, worin die Gefahr im Verzug lag und welche Handlung deshalb sofort erforderlich war. Eine bloße Zeitersparnis ersetzt keine konkrete Eilsituation.
05

Die nachträgliche Information und Genehmigungsdokumentation muss den Eilgrund, die gesetzte Handlung und die beteiligten Personen nachvollziehbar verbinden.

Die nachträgliche Information und Genehmigungsdokumentation muss den Eilgrund, die gesetzte Handlung und die beteiligten Personen nachvollziehbar verbinden.
06

Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag für Eilfälle eine klare Dokumentations- und Nachholregel enthält. Sie sollte den gesetzlichen Rahmen abbilden und keine pauschale Ausnahme formulieren.

Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag für Eilfälle eine klare Dokumentations- und Nachholregel enthält. Sie sollte den gesetzlichen Rahmen abbilden und keine pauschale Ausnahme formulieren.
07

Halten Sie Zuständigkeit, Widerrufserklärung und Zugang zeitlich fest. Die Beendigung der Prokura ist von einer allfälligen Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses getrennt zu dokumentieren.

Halten Sie Zuständigkeit, Widerrufserklärung und Zugang zeitlich fest. Die Beendigung der Prokura ist von einer allfälligen Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses getrennt zu dokumentieren.
08

Melden Sie das Erlöschen nach § 53 Abs 3 UGB zum Firmenbuch an und sichern Sie den Einreichungsnachweis. Der Registerstand sollte möglichst rasch dem tatsächlichen Stand entsprechen.

Melden Sie das Erlöschen nach § 53 Abs 3 UGB zum Firmenbuch an und sichern Sie den Einreichungsnachweis. Der Registerstand sollte möglichst rasch dem tatsächlichen Stand entsprechen.
09

Trennen Sie den Widerruf von internen Übergaben: Vollmachten, Bankberechtigungen, Kommunikationswege und offene Vorgänge brauchen eine eigene Übergabeliste.

Trennen Sie den Widerruf von internen Übergaben: Vollmachten, Bankberechtigungen, Kommunikationswege und offene Vorgänge brauchen eine eigene Übergabeliste.

Wer der Prokura in der OG zustimmen muss

§ 116 Abs 3 UGB ordnet für die offene Gesellschaft grundsätzlich die Zustimmung aller zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter an, wenn ein Prokurist bestellt werden soll. Entscheidend ist daher die konkrete Geschäftsführungsbefugnis. Eine bloße Beteiligung an der OG oder eine interne Bezeichnung als Ansprechpartner beantwortet die Frage nicht automatisch.

Der Gesellschaftsvertrag sollte festhalten, wer geschäftsführungsbefugt ist, wie Zustimmungen abgegeben werden und welche Unterlagen den Beschluss belegen. Für die Prokura gehören zumindest die betroffene Person, der vorgesehene Beginn und die ausdrückliche Erteilung in eine nachvollziehbare Dokumentation. Das verhindert, dass eine operative Aufgabenverteilung später als Prokuraerklärung missverstanden wird.

Wie Gefahr im Verzug im Vertrag abgebildet wird

§ 116 Abs 3 UGB sieht für die Bestellung eines Prokuristen eine Ausnahme vor, wenn Gefahr im Verzug besteht. Der Gesellschaftsvertrag sollte diesen Ausnahmefall nicht mit einem allgemeinen Eilvorbehalt gleichsetzen. Er sollte vielmehr einen konkreten Anlass, die sofort erforderliche Maßnahme und die nachzuholende Dokumentation verlangen.

Für die Akte gehören deshalb Anlass, Zeitpunkt, betroffene Geschäftsbeziehung und die Gründe für das sofortige Handeln zusammen. Eine nachträgliche Festhaltung ersetzt die gesetzliche Voraussetzung nicht. Sie macht aber überprüfbar, warum die reguläre Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

Warum Beschluss und ausdrückliche Erteilung getrennt gehören

Nach § 48 UGB muss die Prokura ausdrücklich erteilt werden. Ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter und die an den Prokuristen gerichtete Erteilung erfüllen daher unterschiedliche Funktionen: Der Beschluss dokumentiert die interne Willensbildung; die Erklärung begründet die handelsrechtliche Prokura.

Der Vertrag sollte beide Schritte in dieser Reihenfolge abbilden und die zuständige zeichnende Person benennen. Eine Aufgabenbeschreibung, eine Bankvollmacht oder eine bloße Mitteilung über künftige Zuständigkeiten sollte nicht an die Stelle der ausdrücklichen Prokuraerklärung treten.

Welche Nachweise der OG-Vertrag verlangen sollte

Eine praxistaugliche Klausel beschreibt Antrag, Beschluss, Erteilung und Ablage. Der Antrag kann Anlass und gewünschte Funktion nennen. Der Beschluss sollte die zustimmenden Gesellschafter und das Ergebnis festhalten. Die Erteilung sollte als eigene Erklärung mit Datum und Unterschrift vorliegen.

Für Gefahr im Verzug braucht die Akte zusätzlich die Tatsachen, die den Eilfall tragen. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem eine unverzügliche Information der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter und eine nachträgliche Beschlussdokumentation vorsehen. Diese Organisationsregel schafft Beweissicherheit, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Wie der Widerruf vorbereitet wird

§ 52 UGB macht die Prokura jederzeit widerruflich. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb festlegen, wer den Widerruf erklärt, wie er intern dokumentiert wird und wer die Information an den bisherigen Prokuristen, Banken und wichtige Vertragspartner koordiniert.

Widerruf und die Beendigung eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses sind getrennte Vorgänge. Der Ablauf sollte den Zeitpunkt der Widerrufserklärung, ihren Zugang und die Sicherung von Unterlagen und Berechtigungen festhalten. So bleibt nachvollziehbar, wann die Prokura beendet wurde und welche organisatorischen Schritte danach folgen.

Wie Erteilung und Erlöschen zum Firmenbuch kommen

§ 53 UGB verlangt die Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens der Prokura zum Firmenbuch. Im Vertrag sollte daher eine zuständige Person für die Einreichung bestimmt und der Nachweis der Anmeldung in der Akte vorgesehen werden.

Bei einer Änderung der Prokura müssen Beschluss, ausdrückliche Erklärung oder Widerruf und Firmenbuchanmeldung zeitlich zusammenpassen. Der aktuelle Firmenbuchauszug ist nach der Eintragung mit den internen Unterlagen abzugleichen.

Wie eine konsistente Ablaufkette aussieht

Eine belastbare Regelung verbindet sechs Prüfpunkte: Geschäftsführungsbefugnis, Zustimmung oder dokumentierter Eilfall, ausdrückliche Erteilung beziehungsweise Widerruf, Information der Betroffenen, Firmenbuchanmeldung und Ablage des Nachweises. Jede Stufe sollte eine verantwortliche Person und ein Dokument haben.

Für die Vertragsprüfung sollten der aktuelle Gesellschaftsvertrag mit Nachträgen, ein Firmenbuchauszug, bisherige Beschlüsse, Prokuraerklärungen oder Widerrufe und die geplante Klausel gemeinsam vorliegen. Die Kanzlei kann daraus eine auf die OG abgestimmte Regel entwickeln und offene Nachweise markieren.

Häufige Fragen zur Prokura in der OG

Reicht ein Gesellschafterbeschluss für die Prokura aus?

Nein. Der Beschluss dokumentiert die erforderliche interne Zustimmung. Die Prokura muss zusätzlich ausdrücklich nach § 48 UGB erteilt werden; danach ist die Eintragung nach § 53 UGB zu veranlassen.

Wann darf die Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter fehlen?

§ 116 Abs 3 UGB sieht eine Ausnahme bei Gefahr im Verzug vor. Dafür braucht es einen konkreten Eilfall. Der Vertrag sollte Anlass, sofort notwendige Handlung und nachträgliche Dokumentation klar ordnen.

Kann die Prokura zusammen mit dem Dienstvertrag widerrufen werden?

Der Widerruf der Prokura ist von der Beendigung eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses zu trennen. Beide Vorgänge sollten mit eigenem Zeitpunkt, eigener Erklärung und eigener Ablage dokumentiert werden.

Wer meldet das Erlöschen der Prokura an?

Die Anmeldung zum Firmenbuch muss organisatorisch vorbereitet und von der dafür zuständigen Person veranlasst werden. § 53 Abs 3 UGB betrifft das Erlöschen. Der Einreichungsnachweis gehört in die Akte.

Welche Unterlagen sollte der Vertrag zur Prokura vorsehen?

Sinnvoll sind Antrag, Zustimmungsbeschluss, ausdrückliche Erteilung oder Widerruf, Nachweis des Zugangs, Information der betroffenen Stellen und Firmenbuchanmeldung. Bei Gefahr im Verzug kommt die Begründung des Eilfalls hinzu.

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