Gesellschaftsvertrag, Beschlussgegenstand und Mehrheit gemeinsam prüfen.
Ordnen Sie die Vertragsklausel, die Einberufung und die erforderliche Mehrheit in einer Beschlussakte.
Wie eine GmbH einen Bilanzgewinn im Unternehmen belässt: Gewinnverwendungsbeschluss, Ausschüttungssperre und Minderheitenschutz.
Ein Bilanzgewinn muss bei einer österreichischen GmbH nicht automatisch ausgeschüttet werden. § 82 GmbHG lässt zu, dass der Gewinn durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen wird. Entscheidend sind ein klarer Beschluss, eine sachliche Begründung und eine einheitliche Behandlung der Gesellschafter.
Dieser Beitrag behandelt die Thesaurierung im Gewinnverwendungsbeschluss. Die Berechnung des Bilanzgewinns, verdeckte Ausschüttungen und bereits beschlossene Auszahlungen gehören in eine eigene Prüfung.
Wählen Sie Ihre Situation. Das Ergebnis zeigt, welche Beschluss- und Vertragsunterlagen zuerst zusammengehören.
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Ordnen Sie die Vertragsklausel, die Einberufung und die erforderliche Mehrheit in einer Beschlussakte.
Formulieren Sie den Beschluss mit Bilanzbezug, Betrag, Zweck und Beginn der Zurückbehaltung.
Belegen Sie den Finanzierungsbedarf und halten Sie fest, welche Entscheidung die Gesellschafter konkret treffen.
Vergleichen Sie Beteiligungsquoten, Ausschüttungsentscheidung und jede abweichende Behandlung einzelner Gesellschafter.
Stellen Sie Einladung, Tagesordnung, Vollmachten, Abstimmung und Protokoll in einer lückenlosen Reihenfolge zusammen.
§ 82 Abs 1 GmbHG knüpft den Anspruch der Gesellschafter an den Bilanzgewinn, der sich nach dem Jahresabschluss ergibt. Dieser Gewinn kann von der Verteilung ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht oder die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Norm eröffnet damit eine Entscheidung über die Gewinnverwendung innerhalb der Gesellschaft.
Für die Verteilung gilt nach § 82 Abs 2 GmbHG grundsätzlich das Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regel enthält. Eine Ausschüttungssperre wirkt anders: Der betroffene Gewinnbetrag bleibt in der GmbH und wird nicht einzelnen Gesellschaftern nach ihrer Quote zugewiesen.
Der Beschluss darf die Gewinnermittlung nicht ersetzen. Er setzt einen festgestellten Jahresabschluss und einen daraus abgeleiteten Bilanzgewinn voraus. Die Frage, wie dieser Betrag rechnerisch entsteht, bleibt außerhalb dieses Beitrags.
Der Beschluss sollte erkennen lassen, welcher Jahresabschluss zugrunde liegt, welcher Bilanzgewinn zur Entscheidung steht und welcher Betrag ausgeschüttet oder zurückbehalten wird. Eine Formulierung wie „Der Gewinn wird vorerst nicht ausgeschüttet“ lässt offen, ob der gesamte Bilanzgewinn, ein Teilbetrag oder nur eine Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt gemeint ist.
Bei einer vollständigen Thesaurierung sollte der Beschluss den zurückbehaltenen Betrag und den Grund der Entscheidung benennen. Ein Investitionsprogramm, eine vereinbarte Finanzierung oder der Aufbau einer betrieblichen Reserve können den Anlass erklären. Der Anlass ersetzt aber nicht die erforderliche Beschlussfassung und darf keine sachfremde Bevorzugung eines Gesellschafters verdecken.
Auch ein Teilbeschluss braucht eine klare Rechenbasis. Der auszuschüttende Betrag ist von dem Betrag zu trennen, der in der GmbH verbleibt. So lässt sich später nachvollziehen, welche Entscheidung getroffen wurde und welcher Anspruch aus der konkreten Gewinnverwendung entstehen sollte.
Der Gesellschaftsvertrag kann eigene Regeln zur Gewinnverwendung enthalten. Zu prüfen sind daher Ausschüttungsvorbehalte, Rücklagenregelungen, Zustimmungserfordernisse und Bestimmungen über die Rechte einzelner Gesellschafter. Eine Klausel darf nicht isoliert gelesen werden, wenn weitere Regeln im Vertrag die Beschlussfassung beeinflussen.
Finanzierungsverträge können eine Ausschüttung bis zum Erreichen bestimmter Kennzahlen oder während einer Investitionsphase beschränken. Diese Verpflichtung ist von der gesellschaftsrechtlichen Beschlusslage zu trennen. Die GmbH braucht weiterhin einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss; ein Hinweis auf eine Bankbedingung ersetzt ihn nicht.
Für die Vertragsprüfung bietet die Übersicht zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags den passenden Rahmen. Fragen zu Kapitalbindung und Finanzierung ordnet die Themenübersicht zu Kapitalveränderung und Verwässerung ein.
Eine einheitliche Ausschüttungssperre für den gesamten beschlussgegenständlichen Gewinn behandelt die Gesellschafter zunächst nach derselben Regel. Problematisch wird die Gestaltung, wenn einzelne Gesellschafter trotz gleicher Ausgangslage anders behandelt werden oder ein Gesellschafter wirtschaftlich einen Sondervorteil erhält.
Die Beteiligungsquote bleibt für eine spätere Verteilung relevant. § 82 Abs 2 GmbHG gibt ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regel die Verteilung nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen vor. Eine Zurückbehaltung darf deshalb nicht unklar lassen, ob sie den gesamten Gewinn betrifft oder ob daneben eine bevorzugte Zuweisung an einzelne Personen erfolgen soll.
Die Übersicht zu Gesellschafterrechten und Stimmrechten hilft bei der Einordnung von Mehrheit, Sperrminorität und Informationsrechten. Für die praktische Vorbereitung kann die Checkliste zu Stimmrechten und Mehrheiten verwendet werden.
Eine sachlich nachvollziehbare Thesaurierung kann trotzdem an einem fehlerhaften Beschlussweg scheitern. Einberufung, Tagesordnung, Teilnahme, Vertretung, Stimmenzahl und Protokoll müssen zur Satzung und zum Gesetz passen. Der Beschlussgegenstand sollte so angekündigt sein, dass die Gesellschafter die wirtschaftliche Tragweite erkennen können.
Bei einer Beanstandung ist zuerst die konkrete Fehlerquelle zu bestimmen. Geht es um die Grundlage der Ausschüttungssperre, die erforderliche Mehrheit, eine unklare Betragshöhe oder eine ungleiche Behandlung? Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Korrektur durch einen neuen Beschluss möglich ist oder ob eine Anfechtung beziehungsweise Nichtigkeitsfrage im Raum steht.
Die Checkliste zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags unterstützt die Bestandsaufnahme. Für eine geplante Vertragsänderung sollten zusätzlich die Schritte der Checkliste zur Vertragsänderung mit der Beschlussakte abgeglichen werden.
Für die Prüfung gehören der maßgebliche Gesellschaftsvertrag, der festgestellte Jahresabschluss, die Beschlussvorlage, die Einladung und die Tagesordnung zusammen. Bei einer Finanzierung kommen Kreditvertrag, relevante Kennzahlen, Investitionsplan und Schriftverkehr mit dem Finanzierungspartner hinzu.
Das Protokoll sollte den Beschlusswortlaut, den zugrunde gelegten Bilanzgewinn, den ausgeschütteten Betrag, den zurückbehaltenen Betrag und das Abstimmungsergebnis nachvollziehbar festhalten. Nachträgliche E-Mails können Erläuterungen liefern, ersetzen aber keinen klaren Beschluss.
Für eine laufende Orientierung im Gesellschaftsrecht können Sie die BRANDaktuellen Rechtsnews abonnieren. Wenn ein konkreter Beschluss vorbereitet oder beanstandet wird, sollten Vertrag, Jahresabschluss und vollständige Beschlussakte gemeinsam geprüft werden.
§ 82 Abs 1 GmbHG nennt neben dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich den Beschluss der Gesellschafter als Grundlage, durch den Bilanzgewinn von der Verteilung ausgeschlossen werden kann. Die konkrete Mehrheit und der Beschlussweg richten sich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag.
Eine einheitliche Zurückbehaltung des beschlossenen Gewinnbetrags folgt grundsätzlich derselben Regel für alle. Abweichende Vorteile oder eine Sonderbehandlung einzelner Gesellschafter müssen eigenständig geprüft und sachlich sowie vertraglich getragen werden.
Nein. Der Finanzierungsbedarf kann den Anlass für die Thesaurierung erklären. Die GmbH braucht trotzdem einen klaren Beschluss, der Jahresabschluss, Bilanzgewinn und die konkrete Gewinnverwendung erkennen lässt.
Gesellschaftsvertrag prüfen und klar gestalten. Vertragsatlas für GmbH, Gesellschafterrechte, Stimmrechte, Exit, Nachfolge und Streitvermeidung.
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