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FlexKapG plant den Börsengang: Satzungswechsel zur Aktiengesellschaft vorbereiten

Eine Flexible Kapitalgesellschaft will vor dem Kapitalmarktschritt zur AG werden. Beschluss, Organstruktur und zwingende Gründungsprüfung nach § 26 FlexKapGG vorbereiten.

Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann vor einem geplanten Börsengang in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. § 26 FlexKapGG verweist dafür sinngemäß auf die §§ 245 bis 253 AktG. Der Formwechsel braucht daher einen sauber vorbereiteten Umwandlungsbeschluss, eine passende Satzung und die gesetzlich vorgesehene Gründungsprüfung.

Der Beschluss allein macht die FlexKapG noch nicht zur AG. Die neue Rechtsform entsteht mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch. Bis dahin müssen Organbesetzung, Bilanz, Prüfungsberichte, Anmeldungsunterlagen und die Rechte widersprechender Gesellschafter in einem zusammenhängenden Vollzug vorbereitet werden.

Dieser Beitrag behandelt den Formwechsel einer FlexKapG in eine AG nach § 26 FlexKapGG und den sinngemäß anzuwendenden §§ 245 bis 253 AktG. Eine Börsenzulassung, ein öffentliches Angebot und die sonstige kapitalmarktrechtliche Vorbereitung sind davon getrennte Prüfungsschritte.

Erste Orientierung

Welcher Schritt des Formwechsels ist noch offen?

Ordnen Sie Beschluss, Organstruktur, Bilanzprüfung und Firmenbuchvollzug getrennt ein. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen für die nächste Prüfung zusammengehören.

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01 Frage 1

Wo steht die geplante Umwandlung?

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Übersicht aller Antworten.

01

Der Umwandlungsbeschluss kann nur auf einer abgestimmten Satzungs-, Organ- und Prüfungsgrundlage sinnvoll vorbereitet werden.

Lesen Sie FlexKapGG, Umwandlungsbeschluss, Satzungsentwurf, Organbestellungen und Prüfungsplan als eine Einheit. Halten Sie fest, welche Angaben nach § 245 Abs. 3 AktG im Beschluss enthalten sein sollen.

02

Vor dem Beschluss müssen insbesondere Firma, Vorstand, Aufsichtsrat, Bilanz und besondere Prüfer geklärt werden.

Stellen Sie aktuellen Gesellschaftsvertrag, Satzungsentwurf, Organvorschläge und die Unterlagen zur Bilanz- und Gründungsprüfung zusammen. Offene Sonderpflichten einzelner Gesellschafter sind gesondert zu prüfen.

03

Der Firmenbuchvollzug ist anhand der Eintragungsunterlagen, der Berichte und der Bilanz auf Vollständigkeit zu kontrollieren.

Gleichen Sie die Urkunden über Vorstand und Aufsichtsrat, die Berichte, die Bilanz und den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses mit der Firmenbuchanmeldung ab. Die AG besteht erst ab Eintragung weiter.

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Fehlende Prüfungsberichte, Organurkunden oder Bilanzunterlagen können den Firmenbuchvollzug aufhalten.

Erstellen Sie eine Urkundenliste nach § 248 AktG und ergänzen Sie jeden fehlenden Bericht oder Nachweis. Prüfen Sie außerdem, ob die Rechte widersprechender Gesellschafter in der Vollzugsakte berücksichtigt sind.

Wie wird der Formwechsel von der FlexKapG zur AG beschlossen?

§ 26 Abs. 1 FlexKapGG ordnet an, dass auf die Umwandlung einer FlexKapG in eine AG die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden sind. Der Formwechsel folgt damit dem aktienrechtlichen Umwandlungsrahmen für die Umwandlung einer GmbH in eine AG. Die Besonderheit der FlexKapG muss bei jeder übernommenen Regel mitgedacht werden.

Nach § 245 Abs. 1 AktG erfolgt die Umwandlung durch Beschluss der Generalversammlung. Für die Beschlussvorbereitung sind nach § 245 Abs. 2 AktG außerdem die Vorschriften über Änderungen des Gesellschaftsvertrags heranzuziehen. Bestehen neben der Kapitaleinlage weitere Verpflichtungen einzelner Gesellschafter und können diese wegen der gesetzlichen Beschränkung nicht aufrechterhalten werden, braucht der Umwandlungsbeschluss zusätzlich die Zustimmung der betroffenen Personen.

Die Niederschrift muss die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, namentlich ausweisen. Das verlangt § 246 Abs. 1 AktG ausdrücklich. Eine belastbare Akte enthält deshalb die Einladung, die Tagesordnung, die Vollmachten, die abgegebenen Stimmen und die Niederschrift in derselben Fassung.

Welche Satzungs- und Organfragen müssen im Beschluss stehen?

Der Umwandlungsbeschluss muss nach § 245 Abs. 3 AktG die Firma, die Art der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die weiteren für die Umwandlung nötigen Änderungen der Satzung festsetzen. Die Satzung ist daher vor der Beschlussfassung auf die neue Rechtsform, die Aktien und die Organstruktur abzustimmen.

Für die erste Besetzung des Aufsichtsrats sind die Gesellschafter zuständig. § 246 Abs. 2 AktG verlangt, dass sie den ersten Aufsichtsrat bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Besteht bereits ein Aufsichtsrat der FlexKapG, können dessen Mitglieder im Amt bestätigt werden. Die Übernahme dieser Mitglieder ist im Beschluss und in den Bestellungsurkunden klar zu dokumentieren.

Auch die Vorstandsbestellung gehört in die Vorbereitung. Die Namen, Vertretungsregelungen und Urkunden müssen mit dem Satzungsentwurf und der späteren Firmenbuchanmeldung übereinstimmen. Ein Organigramm allein ersetzt die erforderlichen Bestellungen und die dafür vorgesehenen Nachweise nicht.

Welche Bilanz und Gründungsprüfung sind verpflichtend?

Die Geschäftsführer haben nach § 246 Abs. 3 AktG eine Bilanz aufzustellen. Die Vorschrift des § 220 Abs. 3 AktG ist dabei sinngemäß anzuwenden. Der Bilanzstichtag und die zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen müssen deshalb so gewählt und dokumentiert werden, dass die Prüfung des Formwechsels daran anknüpfen kann.

§ 247 Abs. 2 AktG verlangt im Bericht über die Umwandlung eine Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft sowie eine Erläuterung dieser Bilanz. Der Bericht soll die wirtschaftliche Ausgangslage der FlexKapG nachvollziehbar machen. Er ist gemeinsam mit Bilanz, Jahresabschlüssen und den maßgeblichen Bewertungsunterlagen zu lesen.

Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 AktG muss nach § 247 Abs. 3 AktG in jedem Fall stattfinden. Sie erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist. Diese zwingende Gründungsprüfung ist ein eigener Vollzugsschritt. Ein interner Plausibilitätscheck oder ein bestehender Jahresabschluss ersetzt den besonderen Prüfungsbericht nicht.

Welche Unterlagen gehören zur Firmenbuchanmeldung?

Mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 248 Abs. 1 AktG nennt außerdem die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfungsberichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und der besonderen Prüfer samt ihren urkundlichen Grundlagen.

Der Anmeldung ist nach § 248 Abs. 2 AktG auch die Bilanz nach § 246 Abs. 3 AktG beizufügen. Die Urkundenliste sollte daher nicht bei der Beschlussniederschrift enden. Sie muss auch Satzung, Bestellungen, Berichte, Bilanz und die jeweils zugrunde liegenden Unterlagen abbilden. Widersprüchliche Fassungen bei Namen, Vertretung oder Kapitalangaben sind vor der Einreichung zu bereinigen.

Die Eintragung hat eine klare Rechtsfolge. Nach § 250 AktG besteht die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt als AG weiter. Das Stammkapital wird zum Grundkapital, die Geschäftsanteile werden zu Aktien und Rechte Dritter an einem Geschäftsanteil bestehen an der an seine Stelle tretenden Aktie weiter. § 251 AktG verlangt außerdem die unverzügliche Veröffentlichung der Bilanz.

Was ändert sich für Anteile und widersprechende Gesellschafter?

Mit der Eintragung werden die bisherigen Geschäftsanteile zu Aktien. Für den Umtausch gilt § 252 AktG sinngemäß. Bei einer Zusammenlegung von Geschäftsanteilen ist die dort verwiesene Regel über die Kraftloserklärung von Aktien zu beachten. Eine gerichtliche Genehmigung des Umtauschs ist nach § 252 AktG nicht erforderlich.

Gesellschafter, die der Umwandlung widersprechen, dürfen in der Vollzugsplanung nicht übergangen werden. Nach § 253 AktG steht jedem Gesellschafter, der den Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, ein Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Aktien zu. Die Voraussetzungen und die Erklärung müssen deshalb in der Niederschrift und in den weiteren Unterlagen nachvollziehbar bleiben.

Für die Information verweist § 253 AktG sinngemäß auf § 244 Abs. 2 und 3 sowie § 234b AktG. Der Prüfungsbericht ist den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Diese Frist ist in der Terminplanung sichtbar zu berücksichtigen.

Was sollte vor dem Kapitalmarktschritt zusätzlich geklärt werden?

Der Formwechsel beantwortet die gesellschaftsrechtliche Frage, in welcher Rechtsform die Gesellschaft weiterbesteht. Eine Börsenzulassung oder ein öffentliches Angebot folgt daraus nicht automatisch. Für den geplanten Kapitalmarktschritt sind daher zusätzlich die konkrete Transaktion, die Aktienstruktur, die Finanzierung, die Berichterstattung und die jeweils einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Anforderungen zu prüfen.

Für die Umwandlungsakte sollten der aktuelle Gesellschaftsvertrag der FlexKapG, alle Nachträge, ein Firmenbuchauszug, die Beteiligungsübersicht, der Satzungsentwurf, die Organvorschläge, die Umwandlungsbilanz, der Umwandlungsbericht, die Berichte der besonderen Prüfer und die geplante Firmenbuchanmeldung zusammengeführt werden. Bei einem Widerspruch kommen die Zustellung des Prüfungsberichts und die Unterlagen zur Barabfindung hinzu.

Die wirtschaftliche Beteiligungsplanung muss außerdem mit der neuen Aktienstruktur übereinstimmen. Für die Abgrenzung zu einer KG-Prüfung kann der Beitrag zum Zwei-Konten-Modell im KG-Vertrag herangezogen werden. Fragen zum Aufgeld bei einer Kapitalmaßnahme behandelt der Beitrag zu Agio, Kapitalrücklage und Fälligkeit.

Häufige Fragen zur Umwandlung der FlexKapG in eine AG

Wird die FlexKapG schon mit dem Umwandlungsbeschluss zur AG?

Nein. Nach § 250 AktG besteht die Gesellschaft ab der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch als AG weiter. Der Beschluss startet den Vollzug, ersetzt die Eintragung aber nicht.

Ist die Gründungsprüfung bei diesem Formwechsel zwingend?

Ja. § 247 Abs. 3 AktG ordnet an, dass die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach § 25 Abs. 2 AktG in jedem Fall stattfindet. Sie erstreckt sich insbesondere auf die gesetzmäßige Aufstellung der Bilanz.

Wer bestellt den ersten Aufsichtsrat?

Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Nach § 246 Abs. 2 AktG bedarf die Bestellung notarieller Beurkundung.

Erteilt der Formwechsel bereits eine Börsenzulassung?

Nein. Der Formwechsel regelt die Fortsetzung der Gesellschaft als AG. Eine Börsenzulassung, ein öffentliches Angebot und weitere kapitalmarktrechtliche Schritte müssen gesondert geprüft und vorbereitet werden.

Welche Gesellschafter haben ein Barabfindungsrecht?

Nach § 253 AktG kommt das Recht dem Gesellschafter zu, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die weiteren Voraussetzungen und der Prüfungsbericht sind nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften zu prüfen.

Wie lässt sich der Formwechsel jetzt vorbereiten?

Beginnen Sie mit einer gemeinsamen Dokumentenfassung: aktueller Gesellschaftsvertrag, Nachträge, Firmenbuchauszug, Beteiligungsübersicht und Satzungsentwurf. Ergänzen Sie die Vorschläge für Vorstand und Aufsichtsrat, die Umwandlungsbilanz, den Umwandlungsbericht, die Prüfungsberichte und die geplante Anmeldung.

Danach sollten Beschlussinhalt, Organbestellungen, Bilanz, besondere Gründungsprüfung, Unterrichtung der Gesellschafter und Rechte widersprechender Gesellschafter in derselben Termin- und Urkundenlogik geprüft werden. Für die konkrete Prüfung können Sie die Unterlagen mit dem geplanten Börsengang und der Aktienstruktur zusammenstellen. Wir zeigen, welche Angaben im Beschluss oder in der Satzung noch fehlen und welche Unterlagen vor der Firmenbucheintragung ergänzt werden müssen. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.

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