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Grenzüberschreitende Kooperation als EWIV: Mitgliederkreis und Gründungsvertrag

EWIV gründen: Art. 3 bis 5 EWIV-VO erklären Hilfszweck, Mitglieder aus verschiedenen EU-Staaten und Pflichtangaben im Gründungsvertrag.

Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung kann selbständige Tätigkeiten aus Österreich und einem anderen EU-Mitgliedstaat organisatorisch unterstützen. Art. 3 der EWIV-Verordnung verlangt dafür einen Zweck, der die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder erleichtert oder entwickelt und nur als Hilfstätigkeit zu dieser Tätigkeit ausgestaltet ist.

Für die Gründung kommt es zuerst auf den Mitgliederkreis an. Art. 4 unterscheidet zwischen Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten sowie natürlichen Personen. Bei natürlichen Personen müssen die Haupttätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Der Gründungsvertrag muss außerdem die in Art. 5 genannten Mindestangaben enthalten.

Dieser Beitrag ordnet die Gründungsvoraussetzungen und den Vertragsinhalt nach Art. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 ein. Fragen zur persönlichen Haftung, zur steuerlichen Gewinnverteilung und zur Europäischen Genossenschaft SCE gehören nicht zu diesem Beitrag.

Erste Orientierung

Passt die geplante Kooperation zu einer EWIV?

Ordnen Sie zuerst die Personen oder Unternehmen und danach den grenzüberschreitenden Bezug ein. Entscheidend ist anschließend, ob die EWIV eine verbundene Hilfstätigkeit und keinen eigenen Geschäftszweck verfolgen soll.

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01 Frage 1

Wer soll Mitglied der EWIV werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die beschriebene Mitgliederstruktur kann die grenzüberschreitende Voraussetzung erfüllen. Der Hilfszweck und die Angaben nach Art. 5 EWIV-VO müssen im Gründungsvertrag konkret abgebildet werden.

Ordnen Sie die Tätigkeit jedes Mitglieds, den gemeinsamen Hilfszweck und die fünf Mindestangaben des Gründungsvertrags in einem Entwurf ein.
02

Die beschriebene Konstellation weist nach Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO noch nicht die erforderliche Zuordnung zu verschiedenen Mitgliedstaaten auf.

Prüfen Sie die tatsächliche Hauptverwaltung oder Haupttätigkeit jedes vorgesehenen Mitglieds, bevor Sie einen Gründungsvertrag ausarbeiten.
03

Eine EWIV ist auf eine mit den Mitgliedertätigkeiten verbundene Hilfstätigkeit ausgerichtet. Ein eigener Marktauftritt oder eine Leitungs- und Kontrollfunktion passt nicht zu diesem Zweckrahmen.

Beschreiben Sie die gemeinsame Unterstützung und ihre Verbindung zu den Tätigkeiten der Mitglieder, ohne der EWIV einen eigenständigen Hauptzweck zu geben.

Was eine EWIV erreichen soll und wo ihr Zweck endet

Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO beschreibt die EWIV als Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Sie soll diese Tätigkeit erleichtern oder entwickeln sowie ihre Ergebnisse verbessern oder steigern. Die Vereinigung selbst soll dabei keinen Gewinn für sich erzielen.

Die Tätigkeit der EWIV muss mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder zusammenhängen und darf nur eine Hilfstätigkeit bilden. Für das Beispiel österreichischer und ausländischer Selbständiger bedeutet das: Gemeinsame Infrastruktur, Organisation oder Unterstützung kann zum Mitgliederzweck passen. Die EWIV ersetzt aber nicht die eigene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ihrer Mitglieder.

Art. 3 Abs. 2 setzt zusätzliche Grenzen. Die EWIV darf weder unmittelbar noch mittelbar die Leitung oder Kontrolle über die Tätigkeit ihrer Mitglieder oder eines anderen Unternehmens übernehmen. Beteiligungen an einem Mitgliedsunternehmen sind ausgeschlossen. Eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen kommt nur insoweit in Betracht, als sie zur Zielerreichung notwendig ist und für Rechnung der Mitglieder erfolgt. Art. 3 Abs. 2 lit. d schließt außerdem bestimmte Darlehen oder Vermögensübertragungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Leiter oder einer verbundenen Person aus, soweit das Recht des Mitgliedstaats dafür Beschränkungen oder Kontrollen vorsieht. Außerdem darf die EWIV höchstens fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen und selbst nicht Mitglied einer anderen EWIV sein.

Wer Mitglied einer EWIV werden kann

Art. 4 Abs. 1 lit. a EWIV-VO erfasst Gesellschaften im Sinn des Art. 58 Abs. 2 des damaligen Vertrags sowie andere juristische Einheiten des öffentlichen oder privaten Rechts. Sie müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und ihren satzungsmäßigen oder gesetzlichen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Wenn eine Einheit nach dem nationalen Recht keinen solchen Sitz braucht, genügt ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft.

Daneben können natürliche Personen Mitglied werden, die in der Gemeinschaft eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Selbständige aus Österreich und einem anderen EU-Mitgliedstaat können daher grundsätzlich in diese Kategorie fallen, wenn ihre tatsächliche Haupttätigkeit entsprechend zugeordnet werden kann.

Für die Einordnung reicht die Bezeichnung im Entwurf nicht aus. Bei Unternehmen sind Gründungsrecht, Sitz und Hauptverwaltung festzuhalten. Bei natürlichen Personen ist die ausgeübte Tätigkeit und ihr tatsächlicher Mittelpunkt zu prüfen. Diese Angaben bilden zugleich die Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammensetzung nach Art. 4 Abs. 2.

Warum Österreich und ein anderer EU-Staat ausreichen können

Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO verlangt mindestens einen grenzüberschreitenden Mitgliederkreis. Bei zwei Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten müssen die Hauptverwaltungen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Bei zwei natürlichen Personen müssen die Haupttätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Eine gemischte Gründung ist ebenfalls vorgesehen. Sie kann aus einer Gesellschaft oder anderen juristischen Einheit und einer natürlichen Person bestehen, wenn die Hauptverwaltung der Einheit in einem Mitgliedstaat und die Haupttätigkeit der Person in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Das passt etwa zu einer Kooperation zwischen einem österreichischen Unternehmen und einer selbständig tätigen Person in einem anderen EU-Staat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die grenzüberschreitende Zuordnung muss zum Zeitpunkt der Gründung anhand der tatsächlichen Mitgliederdaten nachvollziehbar sein. Ein bloß internationaler Kundenkreis, eine geplante Tätigkeit im Ausland oder eine ausländische Kontaktadresse ersetzt die in Art. 4 Abs. 2 genannten Anknüpfungspunkte nicht.

Was der Gründungsvertrag enthalten muss

Art. 5 EWIV-VO verlangt im Gründungsvertrag mindestens fünf Angaben. Erstens muss der Name der Vereinigung mit den Worten Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder mit der Abkürzung EWIV ergänzt werden, sofern diese Bezeichnung nicht bereits im Namen enthalten ist.

Zweitens ist der Sitz der Vereinigung anzugeben. Drittens muss der Unternehmensgegenstand beschrieben werden, für den die EWIV gegründet wird. Diese Beschreibung sollte den Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mitglieder und den unterstützenden Charakter der EWIV verständlich machen.

Viertens sind für jedes Mitglied Name oder Firma, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls Nummer und Ort der Registereintragung aufzunehmen. Fünftens ist die Dauer der Vereinigung anzugeben, wenn sie nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird. Die Daten müssen mit den Nachweisen zum Mitgliederstatus übereinstimmen.

Wie der Gründungsvertrag den Hilfszweck abbildet

Eine tragfähige Zweckklausel verbindet die geplante Unterstützung mit den konkreten Tätigkeiten der Mitglieder. Sie sollte daher erkennen lassen, welche gemeinsame Leistung organisiert wird, welchen Mitgliedern sie zugutekommt und warum sie deren wirtschaftliche Tätigkeit erleichtert oder entwickelt. Ein allgemeiner Hinweis auf internationale Zusammenarbeit bleibt dafür zu unbestimmt.

Der Unternehmensgegenstand und der tatsächliche Ablauf müssen zusammenpassen. Soll die EWIV etwa gemeinsame Abläufe oder Hilfsleistungen koordinieren, darf der Vertrag daraus keine allgemeine Leitungsmacht über die Mitglieder ableiten. Auch die eigene Tätigkeit der Mitglieder bleibt von der Tätigkeit der EWIV getrennt.

Die beiden im Mitgliederkreis genannten Rechtsformen sind in diesem Beitrag nicht vertieft. Für österreichische Gesellschaftsvertragsfragen zu Kapitalmaßnahmen können Sie die Beiträge zum genehmigten Kapital der FlexCo und zur FlexCo-Stammeinlage heranziehen. Sie ersetzen keine Prüfung des EWIV-Gründungsvertrags.

Welche Unterlagen vor der Gründung zusammengehören

Vor der Unterzeichnung sollten die Identität und die Rechtsform jedes Mitglieds, der Sitz oder Wohnsitz, die Hauptverwaltung oder Haupttätigkeit und die Registerdaten zusammengestellt werden. Bei natürlichen Personen gehört außerdem eine nachvollziehbare Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit in die Vorprüfung.

Daneben brauchen die Beteiligten eine klare Darstellung des gemeinsamen Projekts. Darin sollten die geplanten Hilfsleistungen, ihr Bezug zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mitglieder, der Sitz der EWIV und die vorgesehene Dauer zusammenpassen. Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, dass die EWIV nicht als Ersatz für die eigene operative Tätigkeit der Mitglieder gedacht ist.

Die Prüfung nach Art. 3 bis 5 ist damit eine Verbindung aus Mitgliederprüfung, grenzüberschreitender Zuordnung und Vertragsprüfung. Ändern sich Mitglieder, Sitz, Zweck oder Dauer während der Vorbereitung, müssen Gründungsentwurf und Nachweise gemeinsam angepasst werden.

Häufige Fragen zur EWIV-Gründung

Können zwei selbständige Personen aus Österreich und einem anderen EU-Staat eine EWIV gründen?

Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b EWIV-VO sehen natürliche Personen als Mitglieder vor, wenn sie eine erfasste Tätigkeit ausüben und ihre Haupttätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Die konkreten Tätigkeits- und Zuordnungsdaten müssen geprüft werden.

Muss eine EWIV selbst Gewinn erzielen?

Nein. Nach Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO soll die Vereinigung die Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern oder entwickeln und die Ergebnisse verbessern oder steigern. Sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen.

Darf die EWIV die Unternehmen ihrer Mitglieder leiten?

Nein. Art. 3 Abs. 2 lit. a EWIV-VO schließt eine unmittelbare oder mittelbare Leitungs- oder Kontrollmacht über die Tätigkeiten der Mitglieder oder eines anderen Unternehmens aus.

Welche Angaben muss der Gründungsvertrag enthalten?

Art. 5 EWIV-VO nennt den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, die Daten jedes Mitglieds und die Dauer, sofern die Vereinigung nicht unbefristet gegründet wird.

Reicht ein internationaler Kundenkreis für die grenzüberschreitende Voraussetzung?

Ein internationaler Kundenkreis allein ersetzt die in Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO genannten Anknüpfungspunkte nicht. Maßgeblich sind bei Gesellschaften die Hauptverwaltungen und bei natürlichen Personen die Haupttätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Welcher nächste Schritt für die EWIV-Gründung sinnvoll ist

Vor dem ersten Vertragsentwurf sollten die Beteiligten drei Fragen schriftlich beantworten: Wer soll Mitglied werden, wo liegt die Hauptverwaltung oder Haupttätigkeit und welche Hilfsleistung soll die EWIV für diese Tätigkeiten organisieren? Danach lassen sich die Mindestangaben nach Art. 5 EWIV-VO mit den tatsächlichen Mitgliederdaten abgleichen.

Für eine konkrete Prüfung können Sie den geplanten Gründungsvertrag, die Angaben zu Sitz und Tätigkeit der Mitglieder, Registerauszüge oder vergleichbare Nachweise, eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und die gewünschte Dauer zusammenstellen. Wir prüfen, ob Mitgliederkreis, grenzüberschreitender Bezug, Hilfszweck und Pflichtangaben zusammenpassen.

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