Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag bei GmbH Anteilen abstimmen
Ehevertrag und GmbH-Vertrag richtig verzahnen: Gütertrennung, Wertausgleich, Finanzierung, Tod, Aufgriffsrecht, Bewertung und Form sicher abstimmen.
Ein Ehevertrag und ein Gesellschaftsvertrag lösen unterschiedliche Aufgaben. Der Ehevertrag ordnet das Vermögen und die wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wem der GmbH Anteil gehört, wer Gesellschafterrechte ausübt und was bei Tod, Übertragung oder einem vertraglich definierten Aufgriffsfall geschieht. Nach § 1237 ABGB gilt während der Ehe grundsätzlich Gütertrennung. Die Eheschließung allein überträgt daher keinen GmbH Anteil auf den anderen Ehegatten. Trotzdem kann eine Unternehmensbeteiligung wirtschaftliche Folgen im Familienvermögen auslösen. Die §§ 81, 82 und 91 EheG unterscheiden zwischen ehelichem Gebrauchsvermögen, Ersparnissen, unternehmensbezogenen Sachen und Beiträgen aus ehelichem Vermögen zum Unternehmen. Eine belastbare Gestaltung verbindet deshalb drei Ebenen: die private Vereinbarung der Ehegatten, die gesellschaftsrechtliche Ordnung der GmbH und die tatsächlich gelebten Geldflüsse. Keine dieser Ebenen ersetzt die andere.
Welche Schnittstelle zwischen Ehe und GmbH braucht zuerst Klarheit?
Wählen Sie den aktuellen Anlass und den Punkt, an dem private Planung und GmbH Ordnung auseinanderlaufen. Das Ergebnis zeigt den sinnvollsten ersten Prüfbereich.
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Übersicht aller Antworten.
Ordnen Sie Mitarbeit, Darlehen, Sicherheiten und private Zahlungen getrennt. So bleibt erkennbar, ob eine Leistung vergütet, rückzahlbar, geschenkt oder als Beitrag zum gemeinsamen Vermögensaufbau gedacht war.
Prüfen Sie Auslöser, Nachweis, Berechtigte, Bewertungsstichtag und Finanzierung des Aufgriffs. Eine private Vereinbarung bindet die GmbH und Mitgesellschafter nicht ohne passende gesellschaftsrechtliche Umsetzung.
Gleichen Sie familieninterne Ausnahme, Vinkulierung, Vorkaufsrecht und Aufgriffsrecht ab. Eine Übertragung oder künftige Übertragungsverpflichtung unter Lebenden verlangt nach § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt.
Stimmen Sie Bewertungsmethode, Stichtag, Ausschüttungen, Gesellschafterdarlehen und Zahlungsweg ab. Derselbe Anteil darf in Ehevereinbarung und Gesellschaftsvertrag nicht mit unvereinbaren wirtschaftlichen Logiken beschrieben werden.
Erstellen Sie eine nachvollziehbare Geldflussakte für Einlagen, Darlehen, Kapitalerhöhungen, Ausschüttungen und private Entnahmen. Die Zuordnung muss zur Buchhaltung und zur privaten Vereinbarung passen.
Trennen Sie Arbeitsleistung und Gesellschafterstellung. Mitarbeit oder Ehe begründen keinen Anteil. Vergütung, Aufgaben, Sozialversicherung und allfällige Erfolgsbestandteile gehören in passende Leistungsvereinbarungen.
Erfassen Sie persönliche Bürgschaften, Pfandrechte und gemeinsame Sicherheiten mit Betrag, Laufzeit und Rückführung. Der Ehevertrag allein ändert die Rechte der Bank oder anderer Gläubiger nicht.
Stimmen Sie Erbrecht, Testament, Vinkulierung und Eintrittsregeln ab. Der GmbH Anteil ist nach § 76 Abs 1 GmbHG vererblich, der dauerhafte Eintritt des Ehegatten hängt aber auch vom Gesellschaftsvertrag ab.
Verbinden Sie Aufgriffsrecht, Erbenvertretung, Bewertungsregel und Zahlungsmodalität. Die Abwicklung muss genug Zeit für Nachlass und GmbH lassen, ohne die Gesellschaft führungslos zu machen.
Planen Sie Versorgung und Kaufpreisfinanzierung gemeinsam. Eine wirtschaftlich passende Abfindung hilft nur, wenn Schuldner, Fälligkeit, Sicherheiten und Liquiditätsquelle klar sind.
Gütertrennung und Gesellschafterrolle sauber auseinanderhalten
§ 1237 ABGB setzt für die Ehe den Grundsatz der Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält sein bisheriges Vermögen und wird Eigentümer dessen, was er während der Ehe erwirbt. Hält ein Ehegatte einen GmbH Anteil, wird der andere durch die Heirat weder Gesellschafter noch Mitinhaber des Anteils. Er erhält deshalb auch kein Stimmrecht, kein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und kein gesellschaftsrechtliches Informationsrecht. Solche Rechte folgen der Gesellschafterstellung, nicht der familiären Beziehung.
Diese Trennung ist der Anfang, nicht das Ende der Prüfung. Zu klären bleibt, aus welchen Mitteln der Anteil erworben oder finanziert wurde, ob der andere Ehegatte Sicherheiten gestellt hat, ob Gewinne ausgeschüttet oder im Unternehmen belassen wurden und ob private Zahlungen als Darlehen, Schenkung oder Beteiligungsbeitrag gedacht waren. Eigentum am Anteil und wirtschaftliche Beteiligung an Geldflüssen sind unterschiedliche Fragen. Eine saubere Dokumentation verhindert, dass spätere Beteiligte aus denselben Zahlungen gegensätzliche Schlüsse ziehen.
Für die GmbH ist der im Firmenbuch und in den Gesellschaftsunterlagen ausgewiesene Gesellschafter maßgeblich. Für die private Zuordnung sind zusätzlich Erwerbsurkunde, Zahlungsnachweise, Darlehensunterlagen und ehevertragliche Vereinbarungen relevant. Wer diese Unterlagen in einer gemeinsamen Beteiligungsakte führt, kann die Ebenen zuverlässig abgleichen. Die Übersicht zu Gesellschafterrechten und Stimmrechten zeigt, welche Befugnisse unmittelbar an den Anteil anknüpfen.
Unternehmensbezug und wirtschaftlicher Ausgleich nach EheG
Die §§ 81 und 82 EheG ordnen, welche Vermögenswerte bei der nachehelichen Aufteilung grundsätzlich erfasst oder ausgenommen sind. Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse bilden den Ausgangspunkt. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind nach § 82 EheG ausgenommen. Gleiches gilt grundsätzlich für Anteile an einem Unternehmen, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder GmbH Anteil unter allen Umständen von sämtlichen wirtschaftlichen Ausgleichsfolgen abgeschirmt ist.
§ 91 EheG erfasst bestimmte Verschiebungen zwischen ehelichem Vermögen und einem Unternehmen. Wurden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für ein Unternehmen verwendet, kann der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einbezogen werden. Dabei darf der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden. Diese Regel lenkt den Blick auf die tatsächliche Vermögensbewegung. Sie überträgt keinen GmbH Anteil und macht den Ehegatten nicht zum Gesellschafter, kann aber für den wirtschaftlichen Ausgleich bedeutsam sein.
In der Gestaltung sollten deshalb Anteil und Geldfluss getrennt beschrieben werden. Der Anteil kann einem Ehegatten zugeordnet bleiben, während gemeinsame Beiträge nachvollziehbar als Darlehen, Rückzahlungsanspruch, Vergütung oder andere private Ausgleichsposition geordnet werden. Pauschale Sätze wie „das Unternehmen bleibt unberührt“ sind zu grob, wenn gemeinsames Vermögen tatsächlich in die GmbH geflossen ist. Ebenso falsch wäre die Annahme, jede Zahlung aus dem gemeinsamen Haushalt verschaffe automatisch Anteilseigentum.
Bewertung und Zahlungsmechanik gehören in die Abstimmung. Der Schwerpunkt Abfindung, Austritt und Ausschluss erläutert, warum Stichtag, Methode und Liquidität zusammen geregelt werden müssen. Für die praktische Vorbereitung hilft die Checkliste zu Abfindung und Exit.
Mitarbeit, Geldflüsse und Vergütung des Ehegatten dokumentieren
In Familienunternehmen übernimmt ein Ehegatte oft operative Aufgaben, ohne selbst Gesellschafter zu sein. Er führt Buchhaltung, pflegt Kundenkontakte, übernimmt Personalthemen oder stellt sein Netzwerk zur Verfügung. Diese Mitarbeit begründet weder durch die Ehe noch durch ihre Dauer einen GmbH Anteil. Sie sollte trotzdem nicht im Ungefähren bleiben. Aufgaben, Arbeitszeit, Verantwortung und Vergütung gehören in einen passenden Dienstvertrag, Werkvertrag oder eine andere sachgerechte Vereinbarung. Dadurch bleibt die Rolle von der gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstellung getrennt.
Dasselbe gilt für Geld. Zahlt der nicht beteiligte Ehegatte eine Kapitalerhöhung mit, überweist er Liquidität an die GmbH oder übernimmt er private Kosten des Unternehmens, muss die Rechtsgrundlage feststehen. Möglich sind etwa ein Darlehen an die GmbH, ein Darlehen an den Gesellschafter, eine Schenkung oder ein Beitrag zum gemeinsamen Vermögensaufbau. Diese Varianten haben unterschiedliche Folgen. Buchhaltung, Bankbeleg und Vertrag sollten dieselbe Geschichte erzählen.
Auch Ausschüttungen und private Entnahmen brauchen eine klare Spur. Eine Gewinnausschüttung steht gesellschaftsrechtlich dem Gesellschafter zu. Wie ausgeschüttete Mittel im privaten Haushalt verwendet werden, ist davon zu trennen. Wird Gewinn in der GmbH thesauriert, steigt möglicherweise der Unternehmenswert, ohne dass Geld in den Haushalt fließt. Wird regelmäßig ausgeschüttet, kann dies private Finanzierung oder Vorsorge prägen. Ein Ehevertrag sollte diese Wirklichkeit berücksichtigen, aber keine Ausschüttung versprechen, die gesellschaftsrechtlich erst beschlossen werden muss.
Ein jährlicher Abgleich von Verrechnungskonten, Gesellschafterdarlehen, Ausschüttungen und privaten Sicherheiten ist sinnvoll. Er schafft eine gemeinsame Datengrundlage, ohne dem nicht beteiligten Ehegatten unbeschränkten Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zu geben. Wenn die Dokumente zugleich sensible Unternehmensdaten enthalten, zeigt der Beitrag zur Geheimhaltung bei Gesellschafterdaten und Geschäftsgeheimnissen, wie Zugang und Schutz miteinander verbunden werden können.
Finanzierung, Sicherheiten und Ausschüttungspolitik abstimmen
Die stärkste private Verflechtung entsteht häufig nicht durch den Anteil selbst, sondern durch seine Finanzierung. Ein Ehegatte finanziert den Anteilskauf aus eigenen Mitteln, beide haften für einen Kredit oder eine gemeinsame Liegenschaft dient als Sicherheit für Betriebsmittel der GmbH. Die Eigentumszuordnung des Anteils beantwortet dann nur einen Teil der Risikofrage. Zusätzlich müssen Kreditnehmer, Sicherungsgeber, Rückzahlungsquelle und Freigabe der Sicherheit dokumentiert sein.
Ein privater Ehevertrag kann die Rechtsposition eines Kreditinstituts nicht einseitig verändern. Haben beide Ehegatten einen Kreditvertrag unterschrieben oder eine Sicherheit bestellt, richten sich Haftung und Freigabe nach den betreffenden Finanzierungsunterlagen. Die interne Vereinbarung kann festlegen, wer wirtschaftlich tragen und wen schadlos halten soll. Sie ersetzt aber weder die Zustimmung der Bank noch die tatsächliche Löschung einer Sicherheit. Deshalb ist jede private Zuordnung mit dem Kreditakt abzugleichen.
Auch die Ausschüttungspolitik beeinflusst die private Planung. Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrheiten oder Grundsätze für Gewinnverwendung vorsehen. Der konkrete Gewinnverwendungsbeschluss bleibt auf Gesellschaftsebene zu fassen. Eine ehevertragliche Versorgungsregel, die jährlich eine feste Ausschüttung voraussetzt, kann daher mit Liquiditätsbedarf, Beschlusslage oder gesetzlichen Ausschüttungsgrenzen kollidieren. Belastbarer ist eine Regel, die private Zahlungsverpflichtungen und gesellschaftsrechtliche Gewinnentscheidungen auseinanderhält und alternative Finanzierungsquellen vorsieht.
Bei persönlichen Sicherheiten sollte eine Rückführungslogik vereinbart werden. Wird der Kredit getilgt, wird die Sicherheit freigegeben. Scheidet der Gesellschafter aus oder wird der Anteil aufgegriffen, muss feststehen, ob und wann eine Umschuldung oder Haftungsfreistellung angestrebt wird. Die Checkliste zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags hilft, Finanzierung, Zustimmungsvorbehalte und Exit gemeinsam zu erfassen.
Aufgriffsrecht und familieninterne Übertragung präzise ordnen
Viele Gesellschaftsverträge nennen Scheidung, Trennung, Exekution oder die Gefährdung eines Anteils als Anlass für ein Aufgriffsrecht. Eine solche Klausel muss genau bestimmen, welches Ereignis auslöst, wie es nachgewiesen wird, wer erwerben darf und welcher Bewertungsstichtag gilt. Ein bloßer Verweis auf „Eheprobleme“ wäre unbestimmt und greift unnötig in den privaten Bereich ein. Gesellschaftsrechtlich relevant ist das klar definierte Risiko für Anteil, Kontrolle oder Gesellschafterkreis.
Daneben ist zu entscheiden, wie familieninterne Übertragungen behandelt werden. Eine Übertragung an den Ehegatten kann von einer Vinkulierung ausgenommen, an eine Zustimmung gebunden oder als eigener Aufgriffsfall ausgestaltet sein. Die Ausnahme sollte nicht zur Hintertür für einen späteren Verkauf an Dritte werden. Daher sind wirtschaftliche Kontinuität, Mitteilungspflicht und ein späterer Kontrollwechsel mitzudenken. Der Schwerpunkt Anteilsübertragung und Vinkulierung ordnet diese Instrumente.
Nach § 76 Abs 2 GmbHG benötigen sowohl die Übertragung eines GmbH Geschäftsanteils unter Lebenden als auch eine Vereinbarung, die einen Gesellschafter zu einer künftigen Übertragung verpflichtet, einen Notariatsakt. Ein privater Vertrag, der ohne die erforderliche Form eine spätere Anteilsabtretung verspricht, darf daher nicht als vollzugsfertige gesellschaftsrechtliche Lösung behandelt werden. Der Lexikoneintrag zum Notariatsakt erklärt die Funktion dieser Form.
Vorkaufsrecht, Aufgriffsrecht und Vinkulierung müssen in einer festgelegten Reihenfolge arbeiten. Sonst kann der Ehegatte privat einen Übertragungsanspruch erwarten, während Mitgesellschafter gesellschaftsrechtlich Zustimmung oder Erwerb verlangen. Eine Klauselmatrix zeigt für jeden Anlass Auslöser, Berechtigte, Mitteilung, Form, Bewertung, Zahlung und Vollzug. Die Checkliste zur Anteilsübertragung liefert dafür eine praxistaugliche Unterlagenstruktur.
Tod, Erbfolge und Versorgung gemeinsam vorbereiten
Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind GmbH Geschäftsanteile übertragbar und vererblich. Mit dem Tod des Gesellschafters verschwindet der Anteil daher nicht. Wer ihn erbt, richtet sich nach dem Erbrecht. Ob der Erbe dauerhaft in der GmbH bleibt, kann zusätzlich durch Vinkulierung, Aufgriffsrechte und Nachfolgeklauseln beeinflusst werden. Ein Ehevertrag allein entscheidet nicht über diese gesellschaftsrechtliche Mechanik.
Die Gestaltung beginnt mit einem Zielbild. Soll der Ehegatte den Anteil übernehmen und selbst Gesellschafter werden, müssen Nachfolgefähigkeit, Stimmrechtslage und mögliche Zustimmungserfordernisse passen. Sollen Kinder oder Mitgesellschafter übernehmen, braucht der Ehegatte möglicherweise eine andere wirtschaftliche Versorgung. Soll der Anteil aufgegriffen werden, müssen Kaufpreis, Bewertung, Fälligkeit und Finanzierung so angelegt sein, dass weder der Nachlass noch die GmbH in eine unlösbare Liquiditätslage gerät.
Die Übergangsphase verdient eine eigene Regel. Bis Erben feststehen und ein Aufgriffsrecht ausgeübt ist, müssen Einladungen, Informationen und Gesellschafterrechte rechtssicher behandelt werden. Der Beitrag Erbenvertretung bis zur Ausübung von Aufgriffsrechten erläutert diese Zwischenlage. Für die Gesamtvorbereitung ordnet die Checkliste zu Aufgriffsrechten und Erbenklauseln die erforderlichen Dokumente.
Ein Testament, ein Ehepakt und ein Gesellschaftsvertrag sollten daher nicht isoliert erstellt werden. Jeder Text muss denselben Anteil, dieselben Berechtigten und dieselbe wirtschaftliche Zielrichtung abbilden. Widersprüche fallen oft erst im Todesfall auf. Dann ist der Spielraum begrenzt. Die Übersicht zu Aufgriffsrechten und Nachfolgeklauseln zeigt, welche Bausteine vorab aufeinander abgestimmt werden können.
Vertraulichkeit und Information zwischen den Rollen ausbalancieren
Der nicht beteiligte Ehegatte erhält durch die Ehe kein gesellschaftsrechtliches Informationsrecht. Zugleich kann er für Finanzierung, private Vermögensplanung oder eine ehevertragliche Vereinbarung bestimmte Informationen benötigen. Der Gesellschafter darf dabei nicht ohne Prüfung Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten anderer Gesellschafter oder vertrauliche Finanzierungsunterlagen weitergeben. Die Lösung ist kein pauschales Schweigen, sondern ein definierter Informationsweg.
In der Praxis können abgestufte Unterlagen verwendet werden. Eine private Vermögensübersicht nennt Anteil, grobe Bewertungsgrundlage, Darlehen und Sicherheiten. Detaillierte Kundenlisten, Kalkulationen und Mitarbeiterdaten bleiben bei der GmbH. Wo eine Bewertung erforderlich ist, kann ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater die notwendigen Unternehmensdaten prüfen und eine verdichtete Aussage für die private Vereinbarung liefern. So wird der Informationsbedarf erfüllt, ohne den Schutzbereich der Gesellschaft aufzulösen.
Auch im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, welche Informationen bei einem familienbezogenen Aufgriffsfall vorzulegen sind und wer sie erhalten darf. Das Verfahren sollte Belege, Vertraulichkeit und Rückgabe abdecken. Es darf dem Ehegatten aber nicht den Anschein eines allgemeinen Gesellschafterrechts geben. Für Nebenabreden und Geheimhaltung bietet der Schwerpunkt Syndikatsvertrag und Nebenvereinbarung den passenden Rahmen.
Verändert sich die mittelbare Kontrolle über eine Holding oder eine Familienstruktur, kann zusätzlich eine Kontrollwechselklausel greifen. Der Beitrag Kontrollwechsel im Gesellschafterkreis als Aufgriffsauslöser zeigt, warum direkte Anteilseigentümerschaft und wirtschaftliche Kontrolle getrennt definiert werden sollten.
Form und Umsetzung in zwei Vertragswelten koordinieren
Die private und die gesellschaftsrechtliche Formebene sind getrennt zu prüfen. Ehepakte bedürfen nach § 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz eines Notariatsakts. Enthält eine Vereinbarung zusätzlich die Verpflichtung, einen GmbH Geschäftsanteil künftig zu übertragen, kommt die eigenständige Formanforderung des § 76 Abs 2 GmbHG hinzu. Es genügt nicht, nur eine der beiden Ebenen zu benennen. Inhalt, Beteiligte und Vollzug müssen für jede Verpflichtung geprüft werden.
Soll der Gesellschaftsvertrag geändert werden, braucht es nach § 49 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss und notarielle Beurkundung. Die Änderung wird erst mit Eintragung in das Firmenbuch wirksam. § 50 GmbHG setzt als gesetzlichen Ausgangspunkt eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit nicht weitere Anforderungen gelten. Der bestehende Vertrag kann strengere Mehrheiten vorsehen. Werden individuelle Rechte verkürzt oder zusätzliche Pflichten geschaffen, sind auch die besonderen Zustimmungserfordernisse zu prüfen.
Daraus folgt eine klare Umsetzungsregel: Ein Ehevertrag bindet zunächst die Ehegatten. Er ändert nicht automatisch den Gesellschaftsvertrag, verpflichtet nicht ohne Weiteres Mitgesellschafter und ersetzt keinen Firmenbuchvollzug. Umgekehrt löst eine Aufgriffsklausel der GmbH nicht jede private Versorgungsfrage. Beide Vertragswelten müssen inhaltlich auf dasselbe Ziel ausgerichtet und jeweils in der richtigen Form umgesetzt werden.
Vor der Unterfertigung empfiehlt sich eine Synopse. Sie stellt für Eigentum, Geldflüsse, Tod, Aufgriff, Bewertung, Sicherheiten und Vertraulichkeit nebeneinander, was Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Testament, Syndikatsvertrag und Finanzierung regeln. Widersprüche werden vor dem Notariat bereinigt. Für Änderungen am GmbH-Vertrag hilft die Checkliste zur Vertragsänderung. Wenn zahlreiche Nachträge bestehen, zeigt der Beitrag Neufassung statt einzelner Nachträge, wann eine konsolidierte Fassung sinnvoll ist.
Häufige Fragen zur Abstimmung von Ehevertrag und GmbH Vertrag
Wird mein Ehegatte durch die Heirat automatisch Mitgesellschafter der GmbH?
Nein. Nach § 1237 ABGB gilt grundsätzlich Gütertrennung. Die Eheschließung allein überträgt keinen GmbH Anteil und begründet keine Gesellschafterrechte. Eine tatsächliche Anteilsübertragung unter Lebenden muss zusätzlich die Anforderungen des § 76 Abs 2 GmbHG und allfällige Vinkulierungen erfüllen.
Ist ein GmbH Anteil bei wirtschaftlichen Folgen der Ehe immer vollständig ausgenommen?
So pauschal nicht. § 82 EheG nimmt unternehmensbezogene Sachen und Unternehmensanteile grundsätzlich aus, sofern der Anteil nicht bloß eine Wertanlage ist. § 91 EheG kann jedoch Werte erfassen, wenn eheliches Vermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder dafür verwendet wurden. Dabei darf der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden.
Kann ein Ehevertrag die GmbH und die Mitgesellschafter binden?
Nicht automatisch. Der Ehevertrag wirkt zunächst zwischen den Ehegatten. Soll auch die GmbH Ordnung geändert werden, braucht es die gesellschaftsrechtliche Umsetzung im Gesellschaftsvertrag, die erforderlichen Beschlüsse, die notarielle Beurkundung und die Firmenbucheintragung. Mitgesellschafter werden nicht allein durch eine private Abrede verpflichtet.
Welche Form gilt, wenn der Ehevertrag eine künftige Übertragung des GmbH Anteils vorsieht?
Ehepakte benötigen nach § 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz einen Notariatsakt. Eine Verpflichtung zur künftigen Übertragung eines GmbH Geschäftsanteils unter Lebenden unterliegt zusätzlich § 76 Abs 2 GmbHG. Beide Formebenen sind für den konkreten Text getrennt zu prüfen.
Welche Unterlagen sollten für die gemeinsame Abstimmung vorliegen?
Benötigt werden der aktuelle Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen, Firmenbuchauszug, Erwerbsurkunde des Anteils, Beteiligungsübersicht, Ehevertrag oder Entwurf, Testamente, Finanzierungsunterlagen, Sicherheiten, Gesellschafterdarlehen, Ausschüttungsbeschlüsse und relevante Nebenvereinbarungen. Entscheidend ist, dass private und gesellschaftsrechtliche Dokumente denselben wirtschaftlichen Ablauf abbilden.
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