Aktuell

Erbenvertretung bis zur Ausübung von Aufgriffsrechten

Zwischen Todesfall und Ausübung des Aufgriffsrechts brauchen Erben eine klare Regel zu Vertretung, Stimmrecht, Informationen und Bewertung des Anteils.

Der Tod eines Gesellschafters wirft schlagartig eine Reihe von Fragen auf, die bis dahin theoretisch schienen. Wer erbt den Anteil, wer vertritt die Erbengemeinschaft in der Zwischenzeit, wer erhält Informationen, wer stimmt ab? Und was passiert, wenn im Vertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen ist, das den Anteil aus dem Nachlass wieder herausführen soll? Zwischen Todesfall und Ausübung eines Aufgriffsrechts liegt ein Übergangszeitraum, der ohne klare Regeln zu Stillstand, Zufallsentscheidungen oder Streit führt. Ein sorgfältig geregelter Vertrag verbindet das Erbrecht, die Formregeln des GmbHG und die operative Realität eines Unternehmens in einer geordneten Übergangsphase.

Kurze Einordnung

Wie steht es um die Übergangsphase nach dem Todesfall?

Wählen Sie Situation und Konfliktfeld. Das Ergebnis zeigt, welche Vertragsstelle zuerst geprüft werden sollte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wie ist der aktuelle Stand?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Klären Sie Erbfähigkeit des Anteils, testamentarische und gesetzliche Nachfolge, Pflichtteilsansprüche und die Zuordnung im Zuge der Einantwortung.

Klären Sie Erbfähigkeit des Anteils, testamentarische und gesetzliche Nachfolge, Pflichtteilsansprüche und die Zuordnung im Zuge der Einantwortung.
02

Regeln Sie einen gemeinsamen Vertreter, Zeitachse für dessen Bestellung, Umfang der Vertretung, Informationsrechte und Umgang mit Ausschüttungen.

Regeln Sie einen gemeinsamen Vertreter, Zeitachse für dessen Bestellung, Umfang der Vertretung, Informationsrechte und Umgang mit Ausschüttungen.
03

Legen Sie Ausübungsberechtigte, Frist, Bewertungsmethode, Zahlungsbedingungen und Vollzugsschritte im Firmenbuch ausdrücklich fest.

Legen Sie Ausübungsberechtigte, Frist, Bewertungsmethode, Zahlungsbedingungen und Vollzugsschritte im Firmenbuch ausdrücklich fest.
04

Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft Rechtsträgerin des Anteils. Vertretungsbefugnis und gesellschaftsrechtliche Erklärungen sind mit dem Verlassenschaftsverfahren abzustimmen. § 80 GmbHG wird relevant, sobald mehrere Personen gemeinsam am Anteil berechtigt sind.

Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft Rechtsträgerin des Anteils. Vertretungsbefugnis und gesellschaftsrechtliche Erklärungen sind mit dem Verlassenschaftsverfahren abzustimmen. § 80 GmbHG wird relevant, sobald mehrere Personen gemeinsam am Anteil berechtigt sind.
05

Ab der Einantwortung wirkt die dingliche Zuordnung. Das Aufgriffsrecht folgt nach den vertraglichen Regeln, mit Bewertung, Frist und Notariatsakt.

Ab der Einantwortung wirkt die dingliche Zuordnung. Das Aufgriffsrecht folgt nach den vertraglichen Regeln, mit Bewertung, Frist und Notariatsakt.
06

Bleiben Erben Gesellschafter, sollten Governance, Nebenpflichten und Beitritt zum Syndikatsvertrag klar angepasst werden.

Bleiben Erben Gesellschafter, sollten Governance, Nebenpflichten und Beitritt zum Syndikatsvertrag klar angepasst werden.
07

Prüfen Sie § 80 GmbHG, die Regelungen im Verlassenschaftsverfahren und die Klauseln zur Vertretung im Gesellschaftsvertrag.

Prüfen Sie § 80 GmbHG, die Regelungen im Verlassenschaftsverfahren und die Klauseln zur Vertretung im Gesellschaftsvertrag.
08

Frist, Zustellung, Beschlussfähigkeit und die konkrete Bewertungsentscheidung sind sorgfältig zu dokumentieren und intern zu prüfen.

Frist, Zustellung, Beschlussfähigkeit und die konkrete Bewertungsentscheidung sind sorgfältig zu dokumentieren und intern zu prüfen.
09

Bewertungsmethode, Stichtag, Ergänzungsgutachten und Umgang mit zwischenzeitlichen Ausschüttungen sind zentrale Diskussionspunkte.

Bewertungsmethode, Stichtag, Ergänzungsgutachten und Umgang mit zwischenzeitlichen Ausschüttungen sind zentrale Diskussionspunkte.

Vererblichkeit des GmbH Anteils und Übergang im Todesfall

Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile grundsätzlich übertragbar und vererblich. Der Anteil geht mit dem Tod des Gesellschafters kraft Gesetzes auf die Verlassenschaft und mit der Einantwortung auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag kann diese gesetzliche Vererblichkeit nicht ausschließen. Er kann aber Aufgriffsrechte vorsehen, damit der Anteil unter bestimmten Voraussetzungen wieder aus dem Erbenkreis herausgeführt wird.

Zu unterscheiden ist zwischen der Zeit des Verlassenschaftsverfahrens und der Zeit nach der Einantwortung. Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft als Ganzes Rechtssubjekt. Sie tritt in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein. Nach der Einantwortung geht der Anteil auf die im Einantwortungsbeschluss bezeichneten Erben über. Sind mehrere Erben zu bestimmten Anteilen berufen, entsteht eine Miteigentumsgemeinschaft am Geschäftsanteil.

Die Annahme, Erben würden nach dem Todesfall „automatisch aus der Gesellschaft ausgeschlossen“, ist unzutreffend. Ohne wirksame vertragliche Regelung bleiben Erben Gesellschafter. Erst eine gültig ausgeübte Klausel zum Aufgriff, zur Einziehung des Anteils oder zur Abfindung führt zu einem Wechsel. Diese Klausel muss ausdrücklich vorhanden, formell beachtet und inhaltlich korrekt sein.

Für die Einordnung hilfreich ist die Übersicht der Aufgriffsrechte und Nachfolgeklauseln. Der Lexikoneintrag zum Aufgriffsrecht beschreibt den Grundgedanken der Klausel. Für den umfassenden Blick auf die Familien-GmbH lohnt zusätzlich die Checkliste zu Aufgriffsrechten und Erbenklauseln, insbesondere wenn minderjährige Erben in Betracht kommen.

Verlassenschaftsverfahren und Vertretung der Verlassenschaft

Im Verlassenschaftsverfahren wird die Verlassenschaft als eigene Rechtsperson vertreten. Wer sie wirksam vertreten darf, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens, den abgegebenen Erbantrittserklärungen und den gerichtlichen Entscheidungen oder Bestätigungen. Für den GmbH Anteil bedeutet das, dass Ausschüttungen, Informationen und Stimmrechte gegenüber der Verlassenschaft wahrgenommen werden. Die Gesellschaft sollte die Vertretungsnachweise dokumentieren und die formellen Zuständigkeiten vor Beschlussfassungen prüfen.

Für die Zeit des Verfahrens sind mehrere Fragen zu klären. Wer nimmt an Generalversammlungen teil, wer erhält den Jahresabschluss, wer entscheidet über Zustimmungen zu Rechtsgeschäften? Der Gesellschaftsvertrag kann die Übergangsphase ordnen, darf aber die Vertretungsbefugnis aus dem Verlassenschaftsverfahren nicht eigenständig ersetzen. Ohne Abstimmung entstehen Zuständigkeitszweifel, die im Einzelfall mit dem Verlassenschaftsverfahren koordiniert werden müssen.

Wichtig ist auch die Behandlung schwebender Rechtsgeschäfte. Beschlüsse während der Verlassenschaftsphase sollten so vorbereitet werden, dass sie später weder von den Erben noch von der Gesellschaft in Zweifel gezogen werden. Ein sauber geführtes Protokoll und ein klarer Verweis auf die vertragliche Grundlage der Vertretung sind dafür entscheidend. Der Beitrag zum Beschlussprotokoll zeigt, worauf zu achten ist.

Für Dauergeschäfte wie Bankvollmachten oder laufende Vertretungshandlungen gilt Gleiches. Der Beitrag zu Bankvollmachten und Zeichnungsrechten beschreibt typische Fragen der operativen Vertretung. Die Kombination aus Verlassenschaftsverfahren und laufendem Geschäft ist ein häufiger Anlass für Konflikte, wenn Vertretungsregeln nicht vor dem Ernstfall klar waren.

Einantwortung, Firmenbuch und Zurechnung

Mit dem Einantwortungsbeschluss wird der Anteil den Erben rechtlich zugeordnet. Für die Gesellschaft ist diese Zurechnung erst wirksam, wenn sie im Firmenbuch nachvollzogen wird. Nach § 78 Abs 1 GmbHG gilt als Gesellschafter, wer im Firmenbuch eingetragen ist. Solange die Änderung dort nicht abgebildet ist, bleibt der verstorbene Gesellschafter oder die Verlassenschaft als Zwischenschritt maßgeblich.

Praktisch veranlasst die Gesellschaft die Anmeldung, sobald der Einantwortungsbeschluss vorliegt und die relevanten Unterlagen einschließlich einer Beteiligungsübersicht bereit sind. In komplexen Fällen mit mehreren Erben und getrennten Quoten sollte die Anmeldung sorgfältig geprüft werden. Fehler in der Zuordnung führen später zu Streitigkeiten über Ausschüttungen und Stimmrechte.

Ist im Vertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen, entsteht die Frage, ob die Firmenbucheintragung der Erben vor oder nach der Ausübung erfolgt. Die Reihenfolge ist eine Frage der Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag, Verlassenschaftsverfahren und den konkreten Aufgriffsregeln. Wird zuerst eingetragen, folgt bei Ausübung eine zweite Änderung im Firmenbuch. Wird der Aufgriff vor der Eintragung vollzogen, erfolgt die Zuordnung sogleich zugunsten des Aufgriffsberechtigten.

Für den weiteren Ablauf empfiehlt sich der Lexikoneintrag zum Notariatsakt. Wo statt Aufgriff eine Einziehung des Anteils vorgesehen ist, gelten eigene Regeln. Beide Wege können nebeneinander im Vertrag stehen und sollten strukturell klar getrennt sein.

Mitberechtigte am Anteil und gemeinsamer Vertreter nach § 80 GmbHG

Sind mehrere Personen gemeinsam Berechtigte am Geschäftsanteil, greift § 80 GmbHG. Nach § 80 Abs 1 GmbHG können die Rechte aus dem Anteil nur gemeinsam ausgeübt werden. Für die Gesellschaft ist eine gemeinsame Willensbildung Voraussetzung wirksamer Stimmabgabe. Ohne einen gemeinsamen Vertreter oder eine gemeinsame Erklärung fehlt es an einer wirksamen Ausübung.

Weiter regelt § 80 Abs 1 GmbHG, dass Mitberechtigte für die auf ihrem Anteil ruhenden Leistungen zur ungeteilten Hand haften. Für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter bedeutet das Sicherheit. Für die Miterben bedeutet es eine solidarische Verpflichtung, die schon während des Verlassenschaftsverfahrens sichtbar wird. Rechte werden gemeinsam, Pflichten solidarisch getragen.

Nach § 80 Abs 2 GmbHG können Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber den Mitberechtigten wirksam einer beliebigen Person aus der Gemeinschaft gegenüber vorgenommen werden, solange kein gemeinsamer Vertreter benannt ist. Die Gesellschaft ist also nicht darauf angewiesen, alle Miterben einzeln anzuschreiben. Sie kann sich an eine der Berechtigten wenden. Für die Erben ist es deshalb im eigenen Interesse, zeitnah einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

Der Gesellschaftsvertrag kann eine Frist für die Benennung des gemeinsamen Vertreters vorsehen. Er kann außerdem eine Vertretungsregel für Beschlüsse festlegen, die schon während des Verlassenschaftsverfahrens erforderlich werden. Wichtig ist eine Regelung, was gilt, wenn die Miterben keinen Vertreter benennen. Die Folgen und der Weg zur Vertretung sind dann fallbezogen mit dem Verlassenschaftsverfahren zu koordinieren. Die genaue Ausgestaltung braucht eine individuelle Prüfung.

Stimmrecht, Informationsrechte und laufende Ausschüttungen

Zwischen Todesfall und Ausübung eines Aufgriffsrechts entstehen häufig Beschlusslagen, die keinen Aufschub dulden. Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Bestellung von Geschäftsführern oder Zustimmungen zu wesentlichen Geschäften stehen an. Der Vertrag sollte offenlegen, mit welchem Stimmgewicht die Erben oder deren Vertreter in dieser Phase teilnehmen und welche Beschlüsse nur einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit möglich sind.

Informationsrechte begleiten die Vertretung. Die Erben benötigen Zugang zu Unterlagen, um sich zu einem möglichen Aufgriff eine Meinung zu bilden. Der Beitrag zum Informationspaket für Minderheitsgesellschafter ordnet die typischen laufenden Berichte und ereignisbezogenen Informationen. In der Übergangsphase können solche Berichte an den gemeinsamen Vertreter adressiert werden.

Ausschüttungen berühren die Bewertung. Wird während der Übergangsphase eine Gewinnausschüttung beschlossen, mindert diese in der Regel den Unternehmenswert. Für ein späteres Aufgriffsrecht mit einem bestimmten Bewertungsstichtag muss geregelt sein, wie mit zwischenzeitlichen Ausschüttungen umzugehen ist. Möglich ist eine Anrechnung auf den Kaufpreis, eine Ausklammerung oder ein Sonderrecht auf Nachzahlung. Ohne Regel entsteht Streit.

Für Familien-GmbH lohnt sich zusätzlich der Überblick zu Gesellschafterrechten und Stimmrechten. Er beschreibt, wie sich Beteiligung an der Willensbildung und Wertentwicklung im Zusammenspiel entwickeln und warum eine transparente Politik gerade in Übergangsphasen Konflikte reduziert.

Aufgriffsrecht, Frist und Ausübung im Todesfall

Das Aufgriffsrecht im Todesfall ist eine vertragliche Konstruktion. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, wer aufgriffsberechtigt ist, wie die Ausübung erklärt wird, welche Frist gilt und wie der Preis ermittelt wird. Berechtigt sind häufig die Mitgesellschafter. Ein Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist nach § 81 GmbHG grundsätzlich verboten und wirkungslos und daher kein frei einsetzbarer Standardweg. Wo mehrere Mitgesellschafter berechtigt sind, muss die Reihenfolge und der Umgang mit einem passiven Berechtigten geregelt sein.

Die Frist beginnt regelmäßig mit einem definierten Ereignis. Möglich sind die Anzeige des Todesfalls durch die Erben, die Kenntnis der Gesellschaft vom Todesfall oder die Einantwortung. Die Auswahl beeinflusst, wie früh und mit welcher Informationsgrundlage entschieden werden kann. Ein Fristbeginn vor der Einantwortung ist bewusst zu setzen, weil dann noch Unklarheit über die Zuordnung besteht.

Die Ausübung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie sollte den Anteil, den Bewertungsstichtag und den Berechtigten präzise benennen. Ob die Ausübungserklärung selbst formfrei möglich ist, hängt von den Formvorgaben des Gesellschaftsvertrags und der Ausgestaltung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall bedürfen die aus der Ausübung entstehende Übertragungsverpflichtung und die Übertragung selbst nach § 76 Abs 2 GmbHG des Notariatsakts. Der Notariatsprozess sollte daher von Beginn an mitgeplant werden.

Wird das Aufgriffsrecht nicht ausgeübt, bleibt der Anteil bei den Erben. Der Vertrag sollte dann Klarheit über die weitere Rolle der Erben im Gesellschafterkreis schaffen. Möglich sind der Beitritt zum Syndikatsvertrag, die Anpassung von Nebenpflichten oder eine Kündigungsregel für den Fall, dass die Zusammenarbeit dauerhaft nicht funktioniert. Der Überblick zum Gesellschafterstreit beschreibt eine solche Weiche.

Bewertung, Abfindung und Zahlungsbedingungen

Die Bewertung des Anteils ist der häufigste Streitpunkt beim Aufgriff im Todesfall. Der Vertrag sollte eine klare Methode benennen und einen Bewertungsstichtag festlegen. Übliche Methoden sind Ertragswert, Discounted Cash Flow, kapitalisierter Reingewinn oder eine vertraglich vereinbarte Formel. Der Überblick zu Abfindung, Austritt und Ausschluss beschreibt die typischen Weichenstellungen.

Der Stichtag hat wirtschaftliche Wirkung. Häufig gewählt werden der Todestag, der letzte Bilanzstichtag vor dem Tod oder der Tag der Ausübung. Jede Wahl hat Vor- und Nachteile. Der Todestag ist eng am Ereignis, kann aber schwer zu bestimmende Zwischenwerte erfordern. Ein Bilanzstichtag ist präzise, kann aber vom tatsächlichen Wert abweichen. Der Ausübungstag hängt von Zufällen der Fristsetzung ab.

Für den Streitfall sollte eine Gutachterklausel bestehen. Sie legt fest, wer den Gutachter bestellt, wie mit Ergänzungsgutachten umzugehen ist und wer die Kosten trägt. Die Checkliste zu Abfindung und Exit zeigt die typische Aufteilung. Ohne solche Vorsorge entscheidet oft erst ein Gericht über den Preis, dessen Auszahlung längst hätte erfolgen sollen.

Zahlungsbedingungen sind zentral. Aufgriffsentschädigungen werden häufig in Raten geleistet, weil die Liquidität der Gesellschaft oder des berechtigten Gesellschafters begrenzt ist. Der Lexikoneintrag zur Abfindung beschreibt typische Regelungen. Die Erben sollten für die Ratenzahlung angemessene Sicherheiten erhalten. Ohne Sicherheiten trägt die Erbengemeinschaft das Ausfallrisiko allein.

Sonderfälle: Pflichtteil, Nachfolgeklausel und Familienrahmen

Der Pflichtteil kann die Nachfolgeplanung durchkreuzen. Auch wenn der GmbH Anteil testamentarisch an einen bestimmten Nachfolger geht, können pflichtteilsberechtigte Personen einen Anspruch in Geld haben. Der Gesellschaftsvertrag sollte offenlegen, dass Aufgriffsrechte solche Pflichtteilsansprüche nicht ausschließen. Die Nachfolgeplanung sollte diese Ansprüche wirtschaftlich einplanen, damit die Liquidität der Gesellschaft nicht durch außergesellschaftliche Ansprüche belastet wird.

Nachfolgeklauseln gestalten die vertraglichen Folgen, wenn der Anteil an bestimmte Personen fällt. Wer nach der Universalsukzession des ABGB erbt, richtet sich nach dem Erbrecht und lässt sich durch den Gesellschaftsvertrag nicht abändern; § 76 Abs 1 GmbHG bleibt maßgeblich. Eine qualifizierte Klausel kann jedoch Übertragungspflichten oder Aufgriffsmechanismen auslösen, wenn der Anteil an nicht qualifizierte Nachfolger fällt. Nicht qualifizierte Erben können auf Basis solcher Klauseln abfindungspflichtig werden. Die Klausel ist mit dem Aufgriffsrecht abzustimmen, damit sich beide Regeln nicht gegenseitig aushebeln.

In Familien-GmbH sind Ehe- und Erbverträge Teil der Vorbereitung. Der Lexikoneintrag zum Gesellschaftsvertrag beschreibt die Schnittstellen. Wer mit minderjährigen Erben rechnet, sollte die bereits erwähnte Checkliste zu Aufgriffsrechten und Erbenklauseln berücksichtigen. Für Erben, die dauerhaft in der Gesellschaft bleiben, kann der Beitrag zum wachsenden Gesellschafterkreis zusätzliche Impulse liefern.

Steuerliche Aspekte sind früh zu bedenken. In Österreich besteht keine allgemeine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Andere Abgaben können jedoch anfallen und sind zu prüfen, insbesondere die Grunderwerbsteuer bei grundstückshaltenden Strukturen sowie ertragsteuerliche Fragen der Abfindung. Die Klausel selbst löst diese Fragen nicht, sollte aber Vollzugswege und Fristen so setzen, dass die steuerliche Beratung sinnvoll angesetzt werden kann.

Mit diesen Unterlagen gelingt die Vertragsprüfung

Für die Prüfung werden der aktuelle Gesellschaftsvertrag, alle Nachträge, Syndikatsverträge, Testamente, Ehe- und Erbverträge und der Firmenbuchauszug benötigt. Ergänzt wird das Bild durch eine aktuelle Beteiligungsübersicht, Vollmachten und die Historie erlassener Beschlüsse. Nur so lässt sich beurteilen, wie das Zusammenspiel aus Erbrecht und Gesellschaftsrecht heute wirkt.

Für einen konkreten Todesfall sind Sterbeurkunde, Erbantrittserklärungen, Einantwortungsbeschluss, Bewertungsunterlagen und Informationen zu den Erben und deren Vertretung erforderlich. Diese Unterlagen speisen die Fristensetzung, die Beschlussfassung und die spätere Anmeldung zum Firmenbuch. Sie ermöglichen eine schlanke Übergangsphase und reduzieren Nachfragen.

Am Ende sollte ein Ablaufplan stehen. Er nennt Vertretung während des Verlassenschaftsverfahrens, Zeitpunkt der Ausübung des Aufgriffsrechts, Bewertungsmethode, Zahlungsbedingungen und Vollzugsschritte. Wer diesen Ablauf früh mit allen Beteiligten teilt, reduziert Konflikte in einer emotional belasteten Phase erheblich.

Häufige Fragen zur Erbenvertretung und zum Aufgriff

Werden Erben nach dem Tod automatisch aus der Gesellschaft entfernt?

Nein. Nach § 76 Abs 1 GmbHG ist der Anteil vererblich. Erben werden Gesellschafter, bis eine wirksam ausgeübte Aufgriffs-, Nachfolge- oder Einziehungsklausel eine Änderung herbeiführt.

Wer vertritt mehrere Erben gegenüber der Gesellschaft?

Mitberechtigte üben Rechte aus dem Anteil nach § 80 Abs 1 GmbHG nur gemeinsam aus. Ohne benannten gemeinsamen Vertreter können Erklärungen der Gesellschaft nach § 80 Abs 2 GmbHG gegenüber einem der Berechtigten wirksam werden. Die Erben sollten deshalb zeitnah einen gemeinsamen Vertreter benennen.

Wann wirkt der Anteilsübergang gegenüber der Gesellschaft?

Gegenüber der Gesellschaft gilt nach § 78 Abs 1 GmbHG erst der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter. Bis zur Eintragung des Erben oder des aufgriffsberechtigten Übernehmers ist die vorher eingetragene Person maßgeblich.

Muss die Ausübung des Aufgriffsrechts notariell erfolgen?

Ob die Ausübungserklärung selbst formfrei möglich ist, hängt von den Formvorgaben des Gesellschaftsvertrags ab und ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die aus der Ausübung entstehende Übertragungsverpflichtung und die Übertragung selbst bedürfen nach § 76 Abs 2 GmbHG jedenfalls eines Notariatsakts.

Können Erben während der Übergangsphase Ausschüttungen erhalten?

Ja, wenn ein wirksamer Ausschüttungsbeschluss gefasst wurde. Solche Ausschüttungen beeinflussen den Wert des Anteils und sollten im Bewertungsmechanismus des Aufgriffsrechts ausdrücklich berücksichtigt werden.

Erstgespräch vereinbaren (72 €)

Gesellschaftsvertrag prüfen und klar gestalten. Vertragsatlas für GmbH, Gesellschafterrechte, Stimmrechte, Exit, Nachfolge und Streitvermeidung.

Kontakt