Prüfen Sie die Monatsletzten des Vorjahres und die Feststellung zum 1. Jänner. Eine Überschreitung von 300 löst die gesetzliche Prüfung nach § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG aus.
Stellen Sie die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres zusammen und gleichen Sie das Ergebnis mit der Organ- und Firmenbuchstruktur ab.