Bei einem EU- oder EWR-Personalstatut ist der ständige Vertreter nach § 107 Abs. 2 GmbHG möglich, aber nicht nach dieser Bestimmung verpflichtend.
Trennen Sie die Pflicht zur Anmeldung der Zweigniederlassung von der fakultativen Bestellung eines ständigen Vertreters. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsform und das anwendbare Personalstatut.