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Drittstaatengesellschaft gründet Zweigniederlassung: Ständiger Inlandsvertreter

Eine Drittstaatengesellschaft errichtet eine österreichische Zweigniederlassung. § 107 GmbHG ordnet Inlandsvertreter, Firmenbuch und Unterlagen.

Eine bereits bestehende GmbH mit Sitz in einem Drittstaat muss für eine österreichische Zweigniederlassung zwei Ebenen zusammenführen: die Anmeldung zum Firmenbuch und die Vertretung im Inland. § 107 GmbHG verlangt für Gesellschaften außerhalb des EU- und EWR-Rechtskreises mindestens eine Person mit ständiger gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretungsbefugnis sowie gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Die Vertretung bezieht sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung. Deshalb sollten Personalstatut, Vertretungsumfang, Firmenbuchangaben und die einzureichenden Unterlagen vor der Anmeldung als zusammengehörige Akte geprüft werden.

Kurze Einordnung

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01

Bei einem EU- oder EWR-Personalstatut ist der ständige Vertreter nach § 107 Abs. 2 GmbHG möglich, aber nicht nach dieser Bestimmung verpflichtend.

Trennen Sie die Pflicht zur Anmeldung der Zweigniederlassung von der fakultativen Bestellung eines ständigen Vertreters. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsform und das anwendbare Personalstatut.

02

Vor der Vertretungsprüfung muss feststehen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt.

Ordnen Sie Sitz, Rechtsform und Personalstatut anhand der Gründungs- und Gesellschaftsunterlagen ein. Davon hängt ab, ob § 107 Abs. 2 GmbHG eine ständige inländische Vertretung verlangt.

03

Der ständige Inlandsvertreter muss den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

Prüfen Sie gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, Beginn und Umfang der Vollmacht sowie Einzel- oder Gesamtvertretung. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt Dritten gegenüber nicht.

04

Gesellschaftsvertrag, Übersetzung, Unterschriften und Registerangaben müssen denselben aktuellen Stand zeigen.

Führen Sie die öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags, eine erforderliche beglaubigte deutsche Übersetzung und die Angaben zum Vertreter in einer konsistenten Anmeldungsakte zusammen.

05

Änderungen des Gesellschaftsvertrags und Insolvenz- oder ähnliche Verfahren lösen eigene Firmenbuchanmeldungen aus.

Ordnen Sie den Zeitpunkt der Änderung oder des Verfahrens, die aktuelle Vertragsfassung und die Vertretungsbefugnis für die weitere Anmeldung. Der Vertreter ist bei weiteren Anmeldungen neben den Geschäftsführern befugt, ausgenommen die Erstanmeldung nach § 107 Abs. 1 GmbHG.

Auslandssitz und österreichische Zweigniederlassung

§ 107 Abs. 1 GmbHG knüpft die Anmeldung an zwei Tatsachen: Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt im Ausland und die Gesellschaft hat eine inländische Zweigniederlassung. Die Geschäftsführer melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Zweigniederlassung ist damit ein österreichischer Registerbezug einer bereits bestehenden ausländischen Gesellschaft.

Für die weitere Prüfung ist das Personalstatut entscheidend. Damit ist das Recht gemeint, nach dem die Gesellschaft als Rechtsträger organisiert ist. Liegt dieses Recht außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, greift die besondere Vertretungsregel des § 107 Abs. 2 GmbHG. Die Anmeldung der Zweigniederlassung und die Bestellung des Vertreters sind deshalb getrennte, aber aufeinander bezogene Prüfschritte.

Eine österreichische GmbH wird durch diesen Vorgang nicht gegründet. Geprüft wird die Eintragung einer Zweigniederlassung der bestehenden ausländischen Gesellschaft. Bei der Sitzverlegung einer GmbH stellen sich andere Fragen zu Sitz, Zustellung und Firmenbuch.

Ständiger Inlandsvertreter für den gesamten Geschäftsbetrieb

Für eine Gesellschaft, deren Personalstatut nicht dem EU- oder EWR-Recht angehört, verlangt § 107 Abs. 2 GmbHG mindestens eine Person mit ständiger gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretungsbefugnis. Diese Befugnis muss sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der österreichischen Zweigniederlassung beziehen. Eine bloße Zustelladresse oder eine einzelne Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft erfüllt diese gesetzliche Beschreibung nicht.

Der Vertreter muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Vertretungsbefugnis kann einer Person allein oder mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt werden. Bei Gesamtvertretung handeln die bestellten Personen gemeinsam. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die interne Aufgabenverteilung kann daher die gesetzliche Außenwirkung nicht verkürzen.

Gesellschaften mit EU- oder EWR-Personalstatut können einen solchen ständigen Vertreter bestellen. Die Pflicht knüpft nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 GmbHG an das Personalstatut an. Sitz, Rechtsform und anwendbares Gesellschaftsrecht müssen daher vor der Auswahl der Vertretungsart sauber dokumentiert werden.

Unterschriften und Anmeldeunterlagen

Nach § 107 Abs. 3 GmbHG haben die Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Wird ein ständiger Vertreter nach Abs. 2 bestellt, gilt diese Pflicht auch für ihn. Die Unterschriften gehören damit zur Registerakte und sind mit der Person und ihrer Vertretungsbefugnis abzugleichen.

Für die Anmeldung ist nach § 107 Abs. 4 GmbHG der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Ist der Vertrag nicht in deutscher Sprache erstellt, kommt eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache hinzu. Maßgeblich ist die aktuelle Vertragsfassung, nicht ein älterer Entwurf oder ein Nachtrag ohne den übrigen Vertragsstand.

Die weiteren Anmeldeanforderungen ergeben sich aus den im Gesetz verwiesenen registerrechtlichen Vorschriften. Für die Vorbereitung sollten daher die ausländischen Gesellschaftsunterlagen, die Bestellung des Vertreters, seine Unterschrift, die Übersetzung und die österreichischen Firmenbuchangaben auf denselben Stichtag bezogen werden.

Eintragung des ständigen Vertreters im Firmenbuch

§ 107 Abs. 5 GmbHG bestimmt die zusätzlichen Angaben zum ständigen Vertreter. Einzutragen sind sein Name und Geburtsdatum sowie die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift. Außerdem werden der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis eingetragen, also Einzelvertretung oder Gesamtvertretung.

Die Registerangaben müssen mit der Bestellung und der tatsächlichen Vertretungsregel übereinstimmen. Ändert sich die Person, die Zustellanschrift oder die Art der Vertretung, reicht es daher nicht, nur die interne Vollmachtsurkunde zu aktualisieren. Die Firmenbuchanmeldung und die zugrunde liegenden Unterlagen sind gemeinsam zu prüfen.

Auch der Firmenwortlaut muss mit der eingetragenen Gesellschaft und ihrer österreichischen Zweigniederlassung zusammenpassen. Bei einer Änderung des Namens zeigt der Beitrag zum Firmenwortlaut und Firmenbuch, warum Vertragsstand, Registeranmeldung und laufende Geschäftsunterlagen aufeinander abgestimmt werden sollten.

Spätere Änderungen und weitere Firmenbuchanmeldungen

Nach § 107 Abs. 6 GmbHG sind die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Norm ordnet damit fortlaufende Aktualität an. Sie ersetzt keine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Verfahrens oder des ausländischen Gesellschaftsrechts.

Für die Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG sinngemäß, soweit das ausländische Recht keine Abweichung notwendig macht. Die aktuelle Vertragsfassung, das anwendbare ausländische Recht und der österreichische Registerstand müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.

§ 107 Abs. 7 GmbHG erweitert die Anmeldebefugnis für weitere Firmenbucheintragungen. Neben den Geschäftsführern ist auch der Vertreter nach Abs. 2 befugt. Ausgenommen ist die Anmeldung nach Abs. 1. Diese Unterscheidung sollte in der Vollzugsplanung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Firmenbuchakte und Gesellschaftsvertrag zusammenführen

Für die Anmeldung sollten der ausländische Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung, der Nachweis der österreichischen Zweigniederlassung, die Bestellung des ständigen Vertreters und die Festlegung seiner Einzel- oder Gesamtvertretung zusammengeführt werden. Dazu kommen seine inländische Geschäftsanschrift für Zustellungen, die erforderlichen Namensunterschriften und die Angaben, die im Firmenbuch eingetragen werden sollen.

Die praktische Prüfung beginnt mit der Frage, welchem Personalstatut die Gesellschaft unterliegt. Danach sind Pflicht zur ständigen Vertretung, Reichweite der Vollmacht, Dokumentensprache, Beglaubigungen und Registerangaben in derselben Reihenfolge zu kontrollieren. Bei späteren Änderungen wird die Akte um die neue Vertragsfassung oder den Nachweis des Verfahrens ergänzt.

Eine klare Dokumentation verhindert, dass ein Vertreter zwar intern bestellt ist, seine Vertretungsart aber im Register falsch oder unvollständig abgebildet wird. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.

Häufige Fragen zur Zweigniederlassung einer Drittstaatengesellschaft

Muss eine ausländische GmbH mit österreichischer Zweigniederlassung ins Firmenbuch?

Ja. Liegt der Sitz der GmbH im Ausland und besteht eine inländische Zweigniederlassung, ist die Gesellschaft nach § 107 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer zur Eintragung anzumelden.

Wann ist ein ständiger Inlandsvertreter verpflichtend?

Bei einer Gesellschaft, deren Personalstatut nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Vertragsstaats angehört. Der Vertreter braucht für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ständige gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis sowie gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Darf es mehrere ständige Vertreter geben?

Ja. § 107 Abs. 2 GmbHG erlaubt, die Vertretungsbefugnis mehreren Personen gemeinschaftlich zu erteilen. Dann ist die Gesamtvertretung im Firmenbuch anzugeben.

Welche Vertragsfassung ist der Anmeldung beizufügen?

Beizufügen ist der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung als öffentlich beglaubigte Abschrift. Bei einer nicht deutschsprachigen Fassung ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung erforderlich.

Was muss zum ständigen Vertreter eingetragen werden?

Einzutragen sind Name, Geburtsdatum, die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis.

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