Befristete Gesellschaftsdauer: Fortsetzungsbeschluss vor dem Endtermin
Eine GmbH soll über den vereinbarten Endtermin hinaus bestehen. Welche Rolle § 84 GmbHG, die Vertragsänderung, die Mehrheit und der Firmenbucheintrag spielen.
Eine GmbH mit befristeter Gesellschaftsdauer muss vor dem vereinbarten Endtermin auf eine sichere Grundlage gestellt werden, wenn sie weitergeführt werden soll. § 84 Abs 1 Z 1 GmbHG nennt den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit als Auflösungsgrund. Für die Verlängerung oder die Umstellung auf eine unbefristete Dauer braucht es daher eine abgestimmte Vertragsänderung, die formgerecht beschlossen und rechtzeitig im Firmenbuch vollzogen wird.
Der Endtermin steht dabei im Mittelpunkt, ist aber nicht die einzige Frage. Zu prüfen sind auch spätere Nachträge, die erforderliche Mehrheit, eine notarielle Beurkundung, der genaue Firmenbuchstand und weitere Auflösungsgründe. Dieser Beitrag ordnet die Vorbereitung in der Reihenfolge, in der sie für Gesellschafter und Geschäftsführung praktisch wichtig wird.
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Ordnen Sie Ursprungsvertrag, Nachträge, Beschlüsse und Firmenbuchstand chronologisch. Der Endtermin darf erst nach diesem Abgleich als verlässlich gelten.
Prüfen Sie die Daueränderung gemeinsam mit den weiteren Klauseln. Mehrere Eingriffe können zusätzliche Zustimmungen und eine konsolidierte Fassung erforderlich machen.
Gleichen Sie Beurkundung, Anmeldung und aktuellen Firmenbuchstand ab. § 49 Abs 2 GmbHG macht die Vertragsänderung vor der Eintragung rechtlich unwirksam.
Sichern Sie den eingetragenen Wortlaut und prüfen Sie, ob die laufende Geschäftsführung tatsächlich mit der neuen Dauer arbeitet.
Befristete Gesellschaftsdauer und § 84 GmbHG
§ 84 Abs 1 Z 1 GmbHG nennt den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit als Auflösungsgrund. Der Vertrag muss daher erkennen lassen, ob die GmbH auf eine bestimmte Dauer errichtet wurde und welcher Endtermin dafür maßgeblich ist. § 84 Abs 2 GmbHG lässt außerdem weitere Auflösungsgründe im Gesellschaftsvertrag zu. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf das Kalenderdatum beschränken.
Für die Praxis bedeutet das: Zuerst wird der aktuell eingetragene Gesellschaftsvertrag gelesen. Danach werden alle Nachträge und Beschlüsse daneben gelegt. Entscheidend ist, welcher Wortlaut wirksam beschlossen, notariell beurkundet und in das Firmenbuch eingetragen wurde. Eine interne Liste oder eine langjährige Übung ersetzt diesen Abgleich nicht.
Soll die GmbH über den Endtermin hinaus bestehen, braucht die Gesellschaft eine klare neue Regelung zur Dauer. Eine Verlängerung kann einen neuen Endtermin festlegen. Ebenso kann der Vertrag auf eine unbefristete Gesellschaftsdauer umgestellt werden. Welche Variante passt, hängt von der geplanten Struktur und den übrigen Vertragsklauseln ab. Die Themenübersicht zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags ordnet die Dauerfrage in die übrigen Vertragsbereiche ein.
Fortsetzungsbeschluss vor dem Endtermin vorbereiten
Die Änderung der Gesellschaftsdauer ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Nach § 49 Abs 1 GmbHG kann sie nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der notariell beurkundet werden muss. Der Entwurf sollte den bisherigen Endtermin, die neue Dauer und den gewünschten Wirksamkeitsablauf eindeutig gegenüberstellen.
Eine bloße Erklärung der Geschäftsführung reicht dafür nicht. Auch ein privates Einverständnis einzelner Gesellschafter ersetzt den formgerechten Beschluss nicht. Vor dem Termin sollten deshalb die Beteiligungsverhältnisse, die Stimmrechte, die Einberufung und die für den konkreten Vertrag geltenden Sonderregeln geprüft werden.
Der Beschluss sollte außerdem festhalten, welche Fassung des Gesellschaftsvertrags künftig gelten soll. Wenn in den vergangenen Jahren weitere Klauseln geändert wurden, ist ein isolierter Satz zur Dauer möglicherweise schwer lesbar. Dann kann eine konsolidierte Neufassung sinnvoll sein. Der Beitrag zur Satzungsänderung, Beschlussmehrheit und Firmenbucheintragung behandelt die formalen Anschlussfragen.
Mehrheit, Form und Firmenbuchwirkung abstimmen
§ 50 Abs 1 GmbHG verlangt für Änderungen des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Änderung an weitere Erfordernisse knüpfen. Deshalb muss die allgemeine gesetzliche Mehrheit mit dem konkreten Vertrag und der geplanten Änderung abgeglichen werden.
Eine Änderung der Dauer kann zugleich Auswirkungen auf die Stellung einzelner Gesellschafter haben. Werden Pflichten vermehrt oder vertraglich eingeräumte Rechte verkürzt, verlangt § 50 Abs 4 GmbHG die Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter. Ob diese zusätzliche Zustimmung nötig ist, hängt vom Inhalt der konkreten Neuregelung ab. Sie darf weder automatisch angenommen noch übergangen werden.
§ 49 Abs 2 GmbHG bestimmt, dass die Änderung vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch keine rechtliche Wirkung hat. Beschluss und notarielle Beurkundung bilden daher nur einen Teil der Vollzugskette. Der Firmenbuchstand muss nach der Eintragung erneut gelesen werden, damit Geschäftsführung, Gesellschafter und Vertragspartner mit demselben Wortlaut arbeiten.
Zeitplan, Unterlagen und Firmenbuchabgleich
Der Zeitplan beginnt mit dem Endtermin und läuft rückwärts über Vertragsprüfung, Entwurf, Abstimmung, Beurkundung und Firmenbuchvollzug. Für die einzelnen Schritte lässt sich keine pauschale Frist einsetzen. Die Dauer hängt von der Beteiligungsstruktur, offenen Verhandlungen, dem Notariat und dem konkreten Eintragungsverfahren ab.
Auf den Tisch gehören der aktuelle Gesellschaftsvertrag, der Ursprungsvertrag, sämtliche Nachträge, Gesellschafterbeschlüsse, notarielle Urkunden, der Firmenbuchauszug und eine aktuelle Beteiligungsübersicht. Ergänzend sind Nebenvereinbarungen zu prüfen, wenn sie auf die Dauer, die Auflösung oder die Fortsetzung der GmbH Bezug nehmen.
Jede Abweichung wird in einer Versionschronik festgehalten. Sie zeigt, welcher Endtermin in welcher Fassung stand, welche Änderung beschlossen wurde und ob sie bereits eingetragen ist. So wird sichtbar, ob nur eine Vertragsklausel geändert werden soll oder ob zuvor ein älterer Vollzugsrückstand bereinigt werden muss.
Weitere Auflösungsgründe getrennt prüfen
Die Verlängerung der Gesellschaftsdauer beantwortet nur die Frage nach dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. § 84 Abs 1 GmbHG nennt daneben weitere Auflösungsgründe, darunter den Auflösungsbeschluss, bestimmte Verschmelzungsvorgänge, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eine verwaltungsbehördliche Verfügung und einen gerichtlichen Beschluss. Diese Tatbestände haben eigene Voraussetzungen.
Eine neue Dauerregelung beseitigt daher nicht automatisch ein anderes Auflösungsproblem. Vor dem Fortsetzungsbeschluss ist festzuhalten, ob ein weiterer Tatbestand im Raum steht und welche Unterlagen dafür maßgeblich sind. Bei einer wirtschaftlichen Krise, einem behördlichen Verfahren oder einem gerichtlichen Vorgang braucht es eine getrennte rechtliche Prüfung.
Auch der Gesellschaftsvertrag selbst kann zusätzliche Auflösungsgründe enthalten. Sie stehen häufig in Abschnitten über Austritt, Aufgriff, Kontrollwechsel oder bestimmte persönliche Ereignisse. Der Entwurf zur Fortsetzung muss mit diesen Klauseln gelesen werden, damit keine Regelung übersehen wird, die den Fortbestand unabhängig vom Endtermin beeinflusst.
Typische Fehler und die nächsten Schritte
Ein häufiger Fehler ist die Arbeit mit einer alten Vertragskopie. Dadurch kann ein Endtermin übersehen oder ein Nachtrag doppelt berücksichtigt werden. Ebenso riskant ist es, die Beschlussfassung als erledigt zu betrachten, obwohl die Eintragung im Firmenbuch noch aussteht.
Die Prüfung sollte deshalb mit einer kurzen Sachverhaltsakte beginnen. Sie enthält den Endtermin, die aktuelle Vertragsfassung, die Nachträge, die Beteiligungsverhältnisse, den geplanten Beschluss und den Stand der Beurkundung. Danach werden Mehrheit, Form, zusätzliche Zustimmungen und Firmenbuchvollzug in einer Reihenfolge festgehalten.
Werden zugleich weitere Vertragsklauseln geändert, müssen diese Änderungen mit der Dauerregelung abgestimmt werden. Der Beitrag zum Gesellschafterbeschluss und zur richtigen Stimmabgabe zeigt einen benachbarten Prüfpunkt. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.
Häufige Fragen zur befristeten Gesellschaftsdauer
Was passiert, wenn die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Zeit abläuft?
§ 84 Abs 1 Z 1 GmbHG nennt den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit als Auflösungsgrund. Ob und welche weiteren Schritte erforderlich sind, hängt vom konkreten Vertrags- und Firmenbuchstand ab. Der Fortbestand sollte deshalb vor dem Endtermin formgerecht vorbereitet und vollzogen werden.
Reicht ein Gesellschafterbeschluss für die Verlängerung der GmbH?
Nein. Nach § 49 Abs 1 GmbHG braucht die Änderung des Gesellschaftsvertrags einen Gesellschafterbeschluss und eine notarielle Beurkundung. Nach § 49 Abs 2 GmbHG hat die Änderung vor der Eintragung in das Firmenbuch keine rechtliche Wirkung.
Welche Mehrheit gilt für die Änderung der Gesellschaftsdauer?
§ 50 Abs 1 GmbHG verlangt grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen. Wenn die Änderung Pflichten vermehrt oder Rechte verkürzt, ist zusätzlich § 50 Abs 4 GmbHG zu prüfen.
Kann zugleich auf eine unbefristete Dauer umgestellt werden?
Eine Umstellung kann als Vertragsänderung gestaltet werden. Ob sie im konkreten Fall passt, welche Mehrheit erforderlich ist und ob weitere Klauseln betroffen sind, muss am Gesellschaftsvertrag, an den Nachträgen und am Firmenbuchstand geprüft werden.
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