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Stimmrechtslose Vorzugsaktien: Nachzahlungsrecht und Wiederaufleben der Stimme

Stimmrechtslose Vorzugsaktien nach § 12a AktG: Nachzahlungsrecht, Drittelgrenze und Wiederaufleben des Stimmrechts in der Satzung prüfen.

Stimmrechtslose Vorzugsaktien verbinden einen bevorzugten Gewinnbezug mit einem zeitweise ausgeschlossenen Stimmrecht. Nach § 12a AktG muss der Vorzug auf eine Nachzahlung angelegt sein. Die Vorzugsaktionäre behalten im Übrigen die Rechte aus der Aktie. Für die Ausgabe gelten zwei feste Leitplanken: Solche Aktien dürfen höchstens ein Drittel des Grundkapitals ausmachen und ein nicht ausgeglichener Vorzugsrückstand lässt das Stimmrecht wieder aufleben. Die Satzung, der Ausgabebeschluss und die Gewinnverwendungsbeschlüsse müssen daher dieselbe Aktienklasse und dieselbe Zahlungslogik abbilden.

Kurze Einordnung

Wo braucht die Vorzugsaktie zuerst eine klare Regel?

Wählen Sie den Punkt, an dem die Aktienklasse oder die Gewinnverteilung derzeit unklar ist. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Berechnungen zuerst abgeglichen werden sollten.

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01 Frage 1

In welcher Phase befindet sich die Aktienklasse?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ordnen Sie Vorzugsbetrag, Nachzahlungsmechanismus und Ausschluss des Stimmrechts in einer einheitlichen Regelung. Die Aktienklasse muss erkennen lassen, wann der Vorzug geschuldet ist und welche Folge ein Rückstand hat.

Gleichen Sie Satzungsentwurf, Ausgabebeschluss und Aktienbedingungen Satz für Satz ab und halten Sie Berechnungsbeispiele für die Gewinnverteilung fest.
02

Berechnen Sie den Umfang der stimmrechtslosen Vorzugsaktien im Verhältnis zum Grundkapital. § 12a Abs 2 AktG erlaubt ihre Ausgabe bis zu einem Drittel des Grundkapitals.

Erstellen Sie eine Kapitalübersicht mit Grundkapital, Aktienzahl, Nennbetrag und der geplanten Zahl der Vorzugsaktien.
03

Der Ausschluss betrifft das Stimmrecht. Im Übrigen bleiben die Rechte aus der Aktie erhalten. Prüfen Sie deshalb Gewinnbezug, Auskunft, Teilnahme und die konkrete Ausgestaltung der Klasse getrennt.

Legen Sie eine Rechteübersicht für Stammaktien und Vorzugsaktien an und ordnen Sie jede Abweichung einer Satzungsbestimmung zu.
04

Ein nicht oder nicht vollständig bezahlter Vorzugsbetrag wird zum Rückstand. Für die nächste Gewinnverteilung ist zu prüfen, ob neben dem vollen Vorzug des neuen Jahres auch der alte Rückstand nachgezahlt wurde.

Stellen Sie Gewinnverwendungsbeschlüsse, Ausschüttungsbeträge und Zahlungsnachweise je Geschäftsjahr in einer Rückstandsrechnung gegenüber.
05

Wird der Rückstand im Folgejahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, haben die Vorzugsaktionäre ihr Stimmrecht so lange, bis die Rückstände ausgeglichen sind.

Berechnen Sie den offenen Rückstand einschließlich des laufenden Vorzugs und dokumentieren Sie, ab welchem Beschluss das wiederauflebende Stimmrecht berücksichtigt werden muss.
06

Die Rechtsfolge hängt von der jährlichen Gewinnverteilung und der tatsächlichen Zahlung ab. Ohne abgestimmte Beschlüsse, Abrechnungen und Banknachweise bleibt offen, ob ein Rückstand besteht und wann das Stimmrecht wieder auflebt.

Sichern Sie Satzung, Aktienregister, Jahresabschlüsse, Gewinnverwendungsbeschlüsse und Zahlungsbelege in einer prüfbaren Chronologie.

Satzung und Aktienklasse aufeinander abstimmen

§ 12a Abs 1 AktG knüpft den Ausschluss des Stimmrechts an Aktien mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns. Die Satzung muss deshalb den Vorzugsbetrag oder seine Berechnung, die betroffene Aktienklasse und die Nachzahlungslogik eindeutig beschreiben. Eine bloße Bezeichnung als Vorzugsaktie beantwortet noch nicht, ob der Vorzug nachzahlbar ist und unter welchen Bedingungen das Stimmrecht ruht.

Für die Ausgabe gehören Satzung, Hauptversammlungsbeschluss und Ausgabebedingungen zusammen. Aus ihnen muss hervorgehen, welchen Anteil die Vorzugsaktien am Gewinn erhalten, wie ein Rückstand fortgeschrieben wird und welche Zahlungen ihn beseitigen. Die wirtschaftliche Darstellung im Beteiligungsmodell sollte dieselben Werte verwenden wie die rechtlichen Dokumente.

Die Gestaltung eines stimmrechtslosen Vorzugs darf zugleich die Governance der Gesellschaft berücksichtigen. Ein Beirat mit Vetorechten kann Kontrollfragen auf einer anderen Ebene ordnen. Die dort vereinbarten Zustimmungsrechte ersetzen die aktienrechtliche Regel über das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre nicht. Beide Regelungskreise sollten im Gesamtbild der Satzung klar voneinander getrennt bleiben.

Die Drittelgrenze des Grundkapitals berechnen

§ 12a Abs 2 AktG begrenzt die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien auf ein Drittel des Grundkapitals. Für die Vorbereitung ist daher eine Kapitalübersicht erforderlich, die Grundkapital, Aktienzahl, Nennbetrag und die geplante Zahl der Vorzugsaktien gemeinsam ausweist. Die Rechnung sollte den Stand der Ausgabe und die geplante Kapitalmaßnahme nachvollziehbar trennen.

Die Grenze ist vor dem Ausgabebeschluss und bei späteren Kapitalmaßnahmen zu kontrollieren. Ändert sich das Grundkapital, kann sich auch der rechnerische Rahmen für die zulässige Zahl der Vorzugsaktien verändern. Maßgeblich bleibt die konkrete Kapitalstruktur der Gesellschaft samt den Bedingungen der auszugebenden Aktien.

In der Praxis hilft eine zweite Kontrollrechnung je Aktienklasse. Sie macht sichtbar, ob die Satzung dieselbe Stückelung verwendet wie der Ausgabebeschluss und ob die Gesamtzahl der stimmrechtslosen Vorzugsaktien die gesetzliche Grenze einhält. Eine abweichende Darstellung im Cap Table sollte vor der Beurkundung geklärt werden.

Nachzahlungsrecht und Vorzugsrückstand dokumentieren

Der Vorzug nach § 12a AktG ist nachzahlbar. Wird der Vorzugsbetrag bei der Gewinnverteilung eines Jahres nicht oder nicht vollständig gezahlt, entsteht ein Rückstand. Die Gesellschaft sollte diesen Betrag für jedes Geschäftsjahr getrennt erfassen. Eine pauschale Angabe, dass eine Dividende „offen“ ist, reicht für die weitere Prüfung nicht aus.

Im Folgejahr müssen zwei Beträge nebeneinander betrachtet werden: der volle Vorzug für das neue Jahr und der Rückstand aus dem Vorjahr. Der Rückstand ist nur dann ausgeglichen, wenn er neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt wird. Die Gewinnverwendungsbeschlüsse und die tatsächlichen Zahlungsflüsse müssen genau erkennen lassen, welche Summe auf welchen Anspruch entfällt.

Für die Rückstandsrechnung gehören Jahresabschluss, Gewinnverwendungsbeschluss, Dividendenabrechnung und Zahlungsbeleg in dieselbe Akte. Bei mehreren Vorzugsaktien oder unterschiedlichen Ausgabestufen braucht es zusätzlich eine Zuordnung zu den betroffenen Aktien. Damit lässt sich später feststellen, ob der Rückstand vollständig beseitigt wurde.

Wiederaufleben des Stimmrechts richtig einordnen

Wird der Vorzugsrückstand im darauffolgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, haben die Vorzugsaktionäre nach § 12a Abs 2 AktG das Stimmrecht. Dieses Stimmrecht besteht so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind. Die Rechtsfolge knüpft damit an die tatsächliche Rückstands- und Zahlungsentwicklung an.

Für die Vorbereitung einer Hauptversammlung muss die Gesellschaft daher den Stand der Rückstände vor der Einberufung und vor der Beschlussfassung prüfen. Die Teilnehmer- und Stimmlisten sollten die betroffene Aktienklasse richtig erfassen. Auch die Beschlussunterlagen müssen berücksichtigen, welche Vorzugsaktionäre zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigt sind.

Die Rückzahlung eines Rückstands beendet die wiederauflebende Stimmberechtigung für die erledigte Rückstandslage. Bei Teilzahlungen ist zu klären, welcher Rückstand in welchem Umfang getilgt wurde und ob daneben der volle Vorzug des laufenden Jahres bezahlt wurde. Die Dokumentation sollte diesen Übergang mit Betrag und Datum belegen.

Übrige Aktionärsrechte von der Stimme trennen

§ 12a Abs 1 AktG stellt klar, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien mit Ausnahme des Stimmrechts die Rechte gewähren, die jedem Aktionär aus der Aktie zustehen. Der Stimmrechtsausschluss nimmt der Aktienklasse daher nicht pauschal jede Beteiligung an der Gesellschaft. Die Satzung und die konkrete Aktienausstattung müssen für die einzelnen Rechte gelesen werden.

Diese Trennung ist für die Kommunikation mit den Aktionären wichtig. Gewinnbezugsrecht, Vorzugsbetrag und Nachzahlung gehören in die wirtschaftliche Rechnung. Das Stimmrecht betrifft die Teilnahme an der Willensbildung. Bei einer Hauptversammlung müssen Einladung, Unterlagen und Stimmauswertung deshalb zwischen der wirtschaftlichen Position und der aktuellen Stimmberechtigung unterscheiden.

Ein Beitrag zu unterschiedlichen Stimmrechten und Mehrheiten zeigt die entsprechende Gestaltungsfrage bei GmbH-Geschäftsanteilen. Bei Vorzugsaktien einer AG kommt zusätzlich die gesetzliche Rückkehr des Stimmrechts bei einem nicht ausgeglichenen Rückstand hinzu. Diese Besonderheit darf in der Beschlussordnung nicht fehlen.

Unterlagen und Gewinnverteilung in einer Chronologie prüfen

Für die Prüfung sollten die aktuelle Satzung mit allen Änderungen, der Ausgabebeschluss, die Bedingungen der Vorzugsaktien und das Aktienregister zusammengeführt werden. Dazu kommen die Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendungsbeschlüsse, Dividendenabrechnungen und die Zahlungsnachweise. Bei einer Kapitalerhöhung sind außerdem die bisherige und die neue Kapitalstruktur gegenüberzustellen.

Die Prüfung folgt vier Fragen: Welcher Vorzugsbetrag war für jedes Jahr geschuldet? Welche Summe wurde beschlossen und tatsächlich gezahlt? Welcher Rückstand blieb nach der Zahlung offen? Wurde im Folgejahr zusätzlich zum vollen neuen Vorzug auch der alte Rückstand beglichen? Diese Reihenfolge macht sichtbar, ob das Stimmrecht ruht oder wieder ausgeübt werden darf.

Auch eine Beschlussfassung ohne korrekte Stimmliste kann später zu Streit führen. Die Vollversammlung ohne Einberufung behandelt eine andere gesellschaftsrechtliche Konstellation, zeigt aber die Bedeutung von Teilnahme, Beschlussgegenstand und Nachweis. Bei der AG muss die Stimmberechtigung der Vorzugsaktionäre aus der Rückstandsrechnung ableitbar bleiben.

Häufige Fragen zu stimmrechtslosen Vorzugsaktien

Sind stimmrechtslose Vorzugsaktien vollständig ohne Stimmrecht?

Der Ausschluss kann nach § 12a AktG für Vorzugsaktien mit nachzuzahlendem Gewinnvorzug vorgesehen werden. Wird ein Rückstand im Folgejahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht so lange, bis die Rückstände ausgeglichen sind.

Wie viele stimmrechtslose Vorzugsaktien darf eine AG ausgeben?

§ 12a Abs 2 AktG begrenzt die Ausgabe auf bis zu einem Drittel des Grundkapitals. Für die konkrete Berechnung müssen Grundkapital, Aktienzahl, Nennbetrag und die geplante Vorzugsaktienklasse zusammengeführt werden.

Wann lebt das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre wieder auf?

Das Stimmrecht lebt auf, wenn der Vorzugsbetrag eines Jahres nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde und der Rückstand im darauffolgenden Jahr nicht zusätzlich zum vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt wird. Es besteht bis zur Nachzahlung der Rückstände.

Was jetzt für die Prüfung sinnvoll ist

Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien sollten Sie zuerst eine Jahresübersicht für Vorzugsbetrag, Zahlung, Rückstand und Nachzahlung erstellen. Danach werden Satzung, Ausgabebeschluss, Gewinnverwendungsbeschlüsse und Zahlungsnachweise auf dieselben Begriffe und Beträge abgeglichen. Die Übersicht sollte außerdem zeigen, ob die Drittelgrenze des Grundkapitals eingehalten ist.

Für die rechtliche Prüfung können Sie die Satzung, die Aktienbedingungen, das Aktienregister, die Jahresabschlüsse, die Beschlussprotokolle und die Zahlungsbelege zusammenstellen. Wir ordnen den Nachzahlungsanspruch, prüfen die aktuelle Stimmberechtigung und zeigen auf, welche Dokumente für die nächste Beschlussfassung angepasst werden sollten. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.

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