Ordnen Sie Inhalt und Zuständigkeit anhand der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Grenzen.
Ordnen Sie Inhalt und Zuständigkeit anhand der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Grenzen.
Nebenleistungspflichten im GmbH-Vertrag: Mitarbeit, Know-how und Unterlagenfluss konkret regeln, ohne eine unklare Nachschusspflicht zu schaffen.
Nebenleistungspflichten können Mitarbeit, Know-how, Kontakte, Sachleistungen oder einen geregelten Unterlagenfluss betreffen. Sie sind nur belastbar, wenn Inhalt, Umfang und Rechtsfolge im Gesellschaftsvertrag verständlich feststehen.
§ 8 GmbHG verlangt bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen mit Vermögenswert eine genaue Regelung. Gleichzeitig darf die Klausel nicht unbemerkt eine Nachschusspflicht oder einen unklaren Dienstvertrag erzeugen.
Wählen Sie die Situation. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und welche Vertragsachse zuerst geordnet werden sollten.
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Ordnen Sie Inhalt und Zuständigkeit anhand der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Grenzen.
Legen Sie Ablauf, Nachweis und Fristen für die konkrete Situation schriftlich fest.
Verbinden Sie Vertragsänderung, Beschluss und Vollzug zu einer einzigen Prüfkette.
Sichern Sie die streitigen Unterlagen und klären Sie die Vertretung vor dem nächsten Schritt.
Prüfen Sie Mehrheit, Zustimmung und mögliche Interessenkonflikte anhand des konkreten Vorgangs.
Erstellen Sie zuerst eine Unterlagen- und Ablaufübersicht, bevor Sie eine Klausel oder Entscheidung ändern.
Eine Nebenleistungspflicht sollte nicht mit dem allgemeinen Wunsch verwechselt werden, dass Gesellschafter „mithelfen“. Beschreiben Sie die konkrete Tätigkeit, den Empfänger, den Umfang und den Zeitpunkt der Leistung.
Mitarbeit im Betrieb, Überlassung von Know-how und laufende Information haben unterschiedliche Risiken. Die Klausel muss zeigen, ob die Leistung persönlich geschuldet ist oder bei Verhinderung durch eine andere Person erbracht werden darf.
§ 8 GmbHG nennt wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen mit Vermögenswert und verlangt Angaben zu Umfang, Voraussetzungen, Vertragsstrafe und Vergütung. Die Bestimmung ist deshalb ein Hinweis auf präzise Vertragsarbeit, nicht auf eine pauschale Mitarbeitspflicht.
Eine Nachschusspflicht betrifft zusätzliche Geldleistungen und folgt eigenen Regeln. Die Klausel sollte ausdrücklich trennen, ob ein Gesellschafter arbeitet, Unterlagen liefert, ein Recht überlässt oder Geld einzahlt.
Regeln Sie Zeitbudget, Erreichbarkeit, Qualitätsmaßstab, Dauer und allfällige Vergütung. Eine gesonderte Vergütung darf nicht stillschweigend mit der Gewinnbeteiligung verwechselt werden.
Bei Krankheit, Urlaub oder dauerhafter Verhinderung braucht es eine praktikable Lösung. Eine Pflicht, die nur an einer Person hängt und keinen Ersatz kennt, kann die Gesellschaft unnötig abhängig machen.
Die Rechtsfolge bei Nichtleistung sollte abgestuft sein. Denkbar sind Nachholung, Ersatzleistung, angemessene Vertragsstrafe oder ein ausdrücklich geregelter gesellschaftsrechtlicher Mechanismus. Eine automatische Einziehung oder Sanktion ohne klare Grundlage ist kein sicherer Standard.
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils muss feststehen, ob die persönliche Pflicht endet, übergeht oder neu vereinbart werden muss. Der Vertrag sollte den Wechsel nicht stillschweigend lösen.
Für die Prüfung helfen Gesellschaftsvertrag, Dienst- und Werkverträge, Nebenvereinbarungen, Leistungsnachweise, E-Mails und eine ehrliche Ist-Beschreibung. Der tatsächliche Ablauf ist oft aussagekräftiger als eine alte Musterklausel.
Ein sauberer Unterlagenfluss schützt beide Seiten. Die Ordnung des Informationspakets zeigt, wie Umfang und Nachweis voneinander getrennt werden können.
Neue oder verschärfte Pflichten können eine Vertragsänderung und die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erfordern. § 50 Abs 4 GmbHG ist bei nachträglich auferlegten Nebenpflichten mitzudenken.
Bei vielen Einzeländerungen kann eine Neufassung übersichtlicher sein als ein weiterer Nachtrag. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags behandelt diese Entscheidung.
Eine im Gesellschaftsvertrag geregelte zusätzliche Leistung eines Gesellschafters, etwa Mitarbeit, Know-how oder ein bestimmter Unterlagenfluss.
Nein. Geldleistungen und persönliche oder sachliche Leistungen müssen getrennt eingeordnet und geregelt werden.
Vor allem Umfang, Voraussetzungen, mögliche Vertragsstrafe und die Grundlage einer Vergütung bei wiederkehrenden Leistungen.
Der Vertrag sollte ausdrücklich regeln, ob die persönliche Pflicht endet, übergeht oder neu vereinbart werden muss.
Eine nachträgliche Auferlegung kann die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters und die gesetzliche Form erfordern.
Gesellschaftsvertrag prüfen und klar gestalten. Vertragsatlas für GmbH, Gesellschafterrechte, Stimmrechte, Exit, Nachfolge und Streitvermeidung.
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