Aktuell

Konkurrenztätigkeit eines OG-Gesellschafters: Zustimmung und Gewinnherausgabe

Ein OG-Gesellschafter darf ohne Zustimmung weder im Geschäftszweig der Gesellschaft konkurrierende Geschäfte machen noch sich unter bestimmten Voraussetzungen an einer gleichartigen Gesellschaft beteiligen. Bei einem Verstoß kommen Schadenersatz oder die Herausgabe der daraus erlangten Vergütung in Betracht.

Ein Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter grundsätzlich weder im Geschäftszweig der Gesellschaft konkurrierende Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen. Das Wettbewerbsverbot folgt aus § 112 Abs 2 UGB. § 113 UGB gibt der Gesellschaft bei einem Verstoß eine Wahl zwischen Schadenersatz und besonderen Herausgabeansprüchen. Entscheidend sind der genaue Geschäftszweig, eine wirksame Zustimmung, die Art des fremden Geschäfts und die Kenntnis der übrigen Gesellschafter. Dieser Beitrag zeigt, wie der Vertrag die Freigabe, die Beweissicherung und die Reaktion auf einen Verstoß klar ordnen kann.

Kurze Einordnung

Welcher Punkt der Konkurrenztätigkeit ist offen?

Wählen Sie die aktuelle Situation. Das Ergebnis zeigt, welche Tatsachen und Unterlagen für die nächste Prüfung zuerst geordnet werden sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was ist derzeit bekannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vergleichen Sie den Unternehmensgegenstand, die tatsächlichen Leistungen und die Kundenmärkte der OG mit dem fremden Geschäft. Erst diese Zuordnung zeigt, ob derselbe Geschäftszweig betroffen ist.

Vergleichen Sie den Unternehmensgegenstand, die tatsächlichen Leistungen und die Kundenmärkte der OG mit dem fremden Geschäft. Erst diese Zuordnung zeigt, ob derselbe Geschäftszweig betroffen ist.
02

Sichern Sie Buchhaltung, Angebote, Rechnungen und Geschäftskorrespondenz. Ordnen Sie jedes fremde Geschäft der OG oder dem eigenen Rechnungskreis zu.

Sichern Sie Buchhaltung, Angebote, Rechnungen und Geschäftskorrespondenz. Ordnen Sie jedes fremde Geschäft der OG oder dem eigenen Rechnungskreis zu.
03

Halten Sie Geschäftsschluss, Kenntniszeitpunkt, erzielte Vergütung und die betroffenen Gesellschafter fest. Diese Chronologie ist für die Wahl und Durchsetzung der Ansprüche wichtig.

Halten Sie Geschäftsschluss, Kenntniszeitpunkt, erzielte Vergütung und die betroffenen Gesellschafter fest. Diese Chronologie ist für die Wahl und Durchsetzung der Ansprüche wichtig.
04

Prüfen Sie Geschäftszweig, Gleichartigkeit und die unbeschränkte Haftungsstellung gemeinsam. § 112 Abs 2 UGB knüpft das Verbot an diese konkrete Teilnahmeform.

Prüfen Sie Geschäftszweig, Gleichartigkeit und die unbeschränkte Haftungsstellung gemeinsam. § 112 Abs 2 UGB knüpft das Verbot an diese konkrete Teilnahmeform.
05

Klären Sie Rechtsform, Haftung, Beteiligungsumfang und Tätigkeit in der anderen Gesellschaft anhand der Gründungs- und Registerunterlagen.

Klären Sie Rechtsform, Haftung, Beteiligungsumfang und Tätigkeit in der anderen Gesellschaft anhand der Gründungs- und Registerunterlagen.
06

Prüfen Sie, welche Beteiligung bei Eingehung der OG bekannt war und ob die übrigen Gesellschafter die Aufgabe dieser Beteiligung ausdrücklich verlangt haben.

Prüfen Sie, welche Beteiligung bei Eingehung der OG bekannt war und ob die übrigen Gesellschafter die Aufgabe dieser Beteiligung ausdrücklich verlangt haben.
07

Lesen Sie den Beschluss auf Geschäftszweig, Umfang, Dauer, Berichtspflichten und Widerruf. Eine Freigabe sollte das erlaubte Verhalten eindeutig beschreiben.

Lesen Sie den Beschluss auf Geschäftszweig, Umfang, Dauer, Berichtspflichten und Widerruf. Eine Freigabe sollte das erlaubte Verhalten eindeutig beschreiben.
08

Ordnen Sie Aussagen, Protokolle und das Verhalten der Beteiligten zeitlich. Eine behauptete Zustimmung braucht eine tragfähige Tatsachengrundlage und klare Reichweite.

Ordnen Sie Aussagen, Protokolle und das Verhalten der Beteiligten zeitlich. Eine behauptete Zustimmung braucht eine tragfähige Tatsachengrundlage und klare Reichweite.
09

Sichern Sie die Unterlagen und prüfen Sie Kenntnis, Verjährungsbeginn und die Entscheidung der übrigen Gesellschafter über die Geltendmachung.

Sichern Sie die Unterlagen und prüfen Sie Kenntnis, Verjährungsbeginn und die Entscheidung der übrigen Gesellschafter über die Geltendmachung.

Wann das Wettbewerbsverbot der OG greift

§ 112 Abs 2 UGB nennt zwei Fallgruppen. Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter darf der Gesellschafter im Geschäftszweig der OG keine Geschäfte machen. Er darf außerdem an einer anderen gleichartigen Gesellschaft nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen. Das Verbot schützt die gemeinsame Geschäftstätigkeit und die Informations- und Einflussposition der übrigen Gesellschafter. Es erfasst nach seinem gesetzlichen Wortlaut die Tätigkeit als Gesellschafter der OG.

Der Geschäftszweig muss anhand des Vertrags und der tatsächlichen Tätigkeit bestimmt werden. Eine bloße Überschneidung einzelner Kunden oder ein allgemein ähnliches Gewerbe genügt nicht automatisch. Maßgeblich können Leistungen, Produkte, Zielgruppen, Vertriebswege und die konkrete Marktposition sein. Die Übersicht zu Gesellschafterrechten und Stimmrechten hilft bei der Einordnung der Informations- und Loyalitätspflichten innerhalb der Gesellschaft.

Zustimmung zum Konkurrenzgeschäft klar vereinbaren

Die Einwilligung der übrigen Gesellschafter sollte das erlaubte Verhalten so genau beschreiben, dass später keine neue Auslegung über ihren Umfang nötig wird. Dazu gehören die fremde Gesellschaft oder das eigene Nebenunternehmen, der Geschäftszweig, die erlaubten Tätigkeiten, ein zeitlicher Rahmen und allfällige Berichtspflichten. Eine Zustimmung zu einer konkreten Beteiligung beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, ob auch eigene Geschäfte oder weitere Beteiligungen erlaubt sind.

Im Vertrag oder Beschluss sollte außerdem geregelt werden, wer die Zustimmung erteilt und wie sie dokumentiert wird. Ein unterschriebenes Protokoll mit den abgegebenen Stimmen und den Anlagen erleichtert die spätere Beweisführung. Die Zustimmung kann wirtschaftliche Bedingungen enthalten, etwa eine Informationspflicht oder eine klare Trennung von Geschäftschancen und Ressourcen. Der Leitfaden zur Prüfung des Gesellschaftsvertrags ordnet ergänzend Zustimmungs- und Kontrollklauseln.

Bekannte Beteiligung bei Gründung der OG

§ 112 Abs 3 UGB enthält eine besondere Regel für die Teilnahme an einer anderen Gesellschaft. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der OG bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnimmt und die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. Diese gesetzliche Fiktion betrifft den bei Gründung bekannten konkreten Umstand.

Aus der Kenntnis folgt daher keine pauschale Freigabe für jede spätere Geschäftstätigkeit. Zu prüfen sind der damalige Informationsstand, die konkrete andere Gesellschaft und die Frage, ob die Beteiligung ausdrücklich beendet werden musste. Änderungen der Tätigkeit, eine neue Gesellschaft oder eine zusätzliche Rolle können eine neue Prüfung auslösen. Die Beweisführung sollte Gründungsunterlagen, E-Mails, Protokolle und die damalige Kommunikation zusammenführen.

Eigene Geschäfte und Beteiligung getrennt prüfen

Bei einem eigenen Konkurrenzgeschäft steht die konkrete Transaktion im Mittelpunkt. Angebote, Rechnungen, Kundenkontakte, Lieferungen und Zahlungseingänge zeigen, ob der Gesellschafter Geschäfte im Geschäftszweig der OG für eigene Rechnung gemacht hat. Bei einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft muss zusätzlich die Rechtsform und die Haftungsposition geklärt werden. § 112 Abs 2 UGB nennt für diese zweite Fallgruppe ausdrücklich die Teilnahme als unbeschränkt haftender Gesellschafter.

Die Gesellschaft sollte keine Vermutungen mit festgestellten Tatsachen vermischen. Ein ähnlicher Firmenname, eine gemeinsame Adresse oder ein Kontakt zu einem Kunden kann Anlass für eine Prüfung sein. Für den Rechtsverstoß braucht es eine belastbare Zuordnung zu einer der gesetzlichen Fallgruppen. Eine geordnete Unterlagenliste verhindert, dass Geschäftsgeheimnisse, private Daten und für die Anspruchsprüfung nicht benötigte Informationen unnötig gesammelt werden.

Rechtsfolgen des Verstoßes nach § 113 UGB

Verletzt ein Gesellschafter das Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft nach § 113 Abs 1 UGB Schadenersatz fordern. Sie kann stattdessen bei Geschäften für eigene Rechnung verlangen, dass diese als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten. Bei Geschäften für fremde Rechnung kann sie die bezogene Vergütung herausverlangen oder die Abtretung des Anspruchs auf diese Vergütung verlangen. Die Rechtsfolge ist damit von der Art des Geschäfts und der wirtschaftlichen Abwicklung abhängig.

Der Ausdruck Gewinnherausgabe verkürzt diese gesetzliche Differenzierung. § 113 UGB nennt bei fremder Rechnung die Vergütung und bei eigener Rechnung die Zuordnung des Geschäfts zur Gesellschaft. Ob daraus welcher Betrag zusteht, hängt von Rechnungen, Kosten, Zahlungseingängen, Gegenleistungen und der gewählten Anspruchsrichtung ab. Die übrigen Gesellschafter beschließen nach § 113 Abs 2 UGB über die Geltendmachung dieser Ansprüche.

Die Entscheidung sollte deshalb dokumentieren, welcher Anspruch verfolgt wird und welche Unterlagen ihn tragen. Eine parallele Vermischung von Schadenersatz, Geschäftszuordnung und Vergütungsherausgabe erschwert die Abrechnung. Für die wirtschaftliche Folge eines späteren Ausscheidens ist die Darstellung zu Ertragswert und Buchwert bei der Abfindung eine getrennte Vertiefung. Sie ersetzt keine Prüfung der Ansprüche aus § 113 UGB.

Beweise sichern und über Ansprüche beschließen

Eine Prüfung beginnt mit einer Chronologie. Zu jedem möglichen Konkurrenzgeschäft gehören Datum, Geschäftspartner, Leistung, Rechnung, Zahlung, verwendete Ressourcen und die Rolle des Gesellschafters. Der Gesellschaftsvertrag, spätere Beschlüsse und bekannte Beteiligungen werden daneben gelegt. So wird sichtbar, ob eine Zustimmung vorlag, welche Reichweite sie hatte und wann die übrigen Gesellschafter vom konkreten Vorgang erfuhren.

Über die Geltendmachung beschließen die übrigen Gesellschafter. Der Beschluss sollte die festgestellten Geschäfte, den gewählten Anspruch, die Bevollmächtigung zur weiteren Durchsetzung und die gesicherten Anlagen benennen. Wer selbst vom Vorwurf betroffen ist, gehört nicht ungeprüft in die Entscheidung über den Anspruch. Die Regeln zur Beschlussfassung und Protokollierung sollten im Vertrag und in den Hinweisen zum Ausschlussverfahren getrennt betrachtet werden.

Kenntnis und Fristen nach § 113 Abs 3 UGB

§ 113 Abs 3 UGB sieht für die Ansprüche eine kurze relative Frist vor. Sie verjähren in drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Gesellschafter vom Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren sie in fünf Jahren ab ihrer Entstehung. Für die Fristberechnung muss daher zwischen dem konkreten Geschäft, der Kenntnis und dem Entstehungszeitpunkt unterschieden werden.

Die Kenntnis ist für jeden relevanten Gesellschafter und für den konkreten Vorgang zu dokumentieren. Ein allgemeines Gerücht über eine Nebentätigkeit beantwortet nicht automatisch, wann der Abschluss eines bestimmten Geschäfts bekannt war. E-Mails, Sitzungsprotokolle, Prüfberichte und die erste konkrete Reaktion sollten mit Datum gesichert werden. Wegen der kurzen Frist gehört die rechtliche Prüfung an den Beginn der internen Reaktion.

Vertragsklausel und Reaktionsplan für die Praxis

Ein guter Gesellschaftsvertrag beschreibt den Geschäftszweig so, dass das Wettbewerbsverbot praktisch anwendbar bleibt. Er kann das gesetzliche Verbot konkretisieren, Zustimmungsvoraussetzungen festlegen und Informationspflichten für Nebenbeteiligungen vorsehen. Die Klausel sollte auch klären, wie Interessenkonflikte offengelegt, wie Beschlüsse protokolliert und wie Geschäftschancen der OG zugeordnet werden. Eine nachvertragliche Konkurrenzklausel ist davon getrennt zu prüfen und gehört nicht zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB.

Bei einem Verdacht braucht die Gesellschaft einen ruhigen Ablauf: Unterlagen sichern, Geschäftszweig bestimmen, Zustimmung suchen, Kenntniszeitpunkt festhalten und danach den Anspruch durch die übrigen Gesellschafter beschließen lassen. § 113 Abs 4 UGB stellt klar, dass das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, durch die Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots unberührt bleibt. Welche Reaktion angemessen ist, hängt von Vertrag, Umfang, Verschulden, Schaden und der weiteren Zusammenarbeit ab.

Eine kurze Vorbereitung kann die Prüfung deutlich beschleunigen. Dazu gehören Gesellschaftsvertrag samt Nachträgen, Beschlüsse zur Zustimmung, Firmenbuch- und Beteiligungsunterlagen, die Geschäftskorrespondenz sowie eine Liste der bekannten Kunden- und Zahlungsvorgänge. Die Begriffseinordnung zum Gesellschaftsvertrag und die Checkliste zur Vertragsprüfung helfen bei der ersten Ordnung der Unterlagen.

Häufige Fragen zur Konkurrenztätigkeit in der OG

Darf ein OG-Gesellschafter ohne Zustimmung ein Konkurrenzunternehmen betreiben?

Nach § 112 Abs 2 UGB darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter im Geschäftszweig der OG keine Geschäfte machen. Ob ein konkretes Angebot oder Unternehmen denselben Geschäftszweig betrifft, wird anhand des Vertrags und der tatsächlichen Tätigkeit geprüft.

Ist jede Beteiligung an einer anderen Gesellschaft verboten?

§ 112 Abs 2 UGB erfasst die Teilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter. Rechtsform, Gleichartigkeit, Haftungsstellung und eine mögliche Zustimmung müssen im konkreten Fall gemeinsam geprüft werden.

Was kann die OG bei einem Verstoß verlangen?

Nach § 113 Abs 1 UGB kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Alternativ kann sie bei eigenen Geschäften die Behandlung als Geschäft für Rechnung der Gesellschaft oder bei fremden Geschäften die Herausgabe der bezogenen Vergütung beziehungsweise die Abtretung des Vergütungsanspruchs verlangen.

Wer beschließt die Geltendmachung der Ansprüche?

Über die Geltendmachung der Ansprüche nach § 113 UGB beschließen die übrigen Gesellschafter. Der Beschluss sollte den konkreten Sachverhalt, den gewählten Anspruch und die zur Durchsetzung erforderlichen Vollmachten und Unterlagen festhalten.

Welche Fristen gelten bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots?

Nach § 113 Abs 3 UGB verjähren die Ansprüche grundsätzlich drei Monate nach Kenntnis der übrigen Gesellschafter vom Geschäft oder von der Teilnahme an der anderen Gesellschaft. Unabhängig von dieser Kenntnis gilt eine absolute Frist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Erstgespräch vereinbaren (180 €)

Gesellschaftsvertrag prüfen und klar gestalten. Vertragsatlas für GmbH, Gesellschafterrechte, Stimmrechte, Exit, Nachfolge und Streitvermeidung.

Kontakt