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Genossenschaft ab 500 Mitgliedern: Abgeordnetenversammlung regeln

Ab 500 Mitgliedern kann der Genossenschaftsvertrag eine Abgeordnetenversammlung vorsehen. § 27 Abs. 3 GenG regelt Gruppen, Auswahl, Amtszeit und Wahlvorgang.

§ 27 Abs. 3 GenG eröffnet eine besondere Organisationsform für größere Genossenschaften. Im Genossenschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass die Generalversammlung aus Abgeordneten besteht, solange die Genossenschaft mindestens 500 Mitglieder hat.

Der Vertrag muss die Mitgliedergruppen bezeichnen, aus denen die Abgeordneten kommen. Sie werden aus dem Kreis der Genossenschafter gewählt oder bevollmächtigt. Ihre Amtszeit darf höchstens fünf Jahre betragen; auch die Art des Wahlvorgangs ist im Vertrag zu regeln.

Dieser Beitrag ordnet die Voraussetzungen und Vertragsfragen nach § 27 Abs. 1 bis 3 GenG. Einberufung, Beschlussfähigkeit und virtuelle oder hybride Durchführung sind eigene Fragen, die hier nicht vertieft werden.

Erste Orientierung

Sind die Voraussetzungen für eine Abgeordnetenversammlung geregelt?

Prüfen Sie zuerst die Mitgliederzahl und danach die Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags zu Gruppen, Abgeordneten, Amtszeit und Wahlvorgang.

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01 Frage 1

Hat die Genossenschaft mindestens 500 Mitglieder?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die besondere Vertragsregel des § 27 Abs. 3 GenG setzt eine Mitgliederzahl von mindestens 500 voraus.

Stellen Sie die aktuelle Mitgliederzahl fest und prüfen Sie die gesetzliche Grundlage erneut, bevor Sie eine Abgeordnetenversammlung vorsehen.
02

Die Mitgliederzahl allein begründet die Abgeordnetenversammlung nicht. Der Genossenschaftsvertrag muss diese Form ausdrücklich vorsehen.

Ordnen Sie die geplante Versammlungsform als Vertragsregel ein und prüfen Sie die erforderliche Beschlussfassung gesondert.
03

Der Genossenschaftsvertrag muss die bestimmten Mitgliedergruppen bezeichnen, aus denen Abgeordnete kommen.

Beschreiben Sie die Gruppen so, dass die Zuordnung der Mitglieder und die Auswahl der Abgeordneten nachvollziehbar sind.
04

§ 27 Abs. 3 GenG verlangt Abgeordnete aus dem Mitgliederkreis und begrenzt ihre Amtszeit auf höchstens fünf Jahre.

Prüfen Sie die vorgesehene Auswahl und Amtszeit jeder Abgeordnetenfunktion anhand des Vertragstextes.
05

Die Art des Wahlvorgangs gehört nach § 27 Abs. 3 GenG in den Genossenschaftsvertrag.

Legen Sie ein anwendbares Verfahren fest und stimmen Sie die einzelnen Schritte auf die bestimmten Mitgliedergruppen ab.
06

Mitgliederzahl, Vertragsgrundlage, Mitgliedergruppen, Auswahl aus dem Mitgliederkreis, Amtszeit und Wahlvorgang sind abgedeckt.

Gleichen Sie zusätzlich die Stimmrechtsregel des § 27 Abs. 2 GenG und die übrigen Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags miteinander ab.

Wann die Mitgliederzahl eine Abgeordnetenversammlung zulässt

§ 27 Abs. 1 GenG ordnet die Ausübung der Mitgliedsrechte grundsätzlich der Generalversammlung zu. § 27 Abs. 3 ermöglicht eine andere Zusammensetzung, wenn der Genossenschaftsvertrag eine Versammlung aus Abgeordneten vorsieht und die Mitgliederzahl mindestens 500 beträgt.

Die Zahl allein ändert die Organisation nicht. Der Vertrag muss die Abgeordnetenversammlung als Form festlegen. Weil das Gesetz sie an eine Mindestmitgliederzahl knüpft, gehört die Prüfung des aktuellen Mitgliederstands zur Vorbereitung und zur späteren Anwendung der Vertragsregel.

Sinkt die Mitgliederzahl unter 500, ist die gesetzliche Voraussetzung des § 27 Abs. 3 für die vorgesehene Form nicht mehr erfüllt. Welche Anpassung daraus im konkreten Fall folgt, lässt sich nicht allein aus dieser Bestimmung ableiten. Vertrag, Mitgliederstand und geplante Versammlung sind gemeinsam zu prüfen.

Mitgliedergruppen und Abgeordnete im Vertrag bestimmen

Der Genossenschaftsvertrag muss die Mitgliedergruppen bezeichnen, aus denen die Abgeordneten hervorgehen. Eine offene Verweisung auf später frei festzulegende Gruppen bildet diese Vorgabe nicht ab. Die Gruppen sollten so beschrieben sein, dass erkennbar bleibt, welche Mitglieder jeweils in die Auswahl einbezogen sind.

Abgeordnete werden aus den Mitgliedern der Genossenschaft gewählt oder bevollmächtigt. Die gesetzliche Formulierung eröffnet beide Wege. Eine Person außerhalb des Mitgliederkreises erfüllt diese Voraussetzung als Abgeordnete nicht.

Für einen verständlichen Vertrag sollten Gruppenbezeichnung, Kreis der auswählenden Mitglieder und Eignung als Abgeordnete zusammenpassen. Die gesetzliche Bestimmung nennt keine Mindestgröße der Gruppen und keine Aufteilungsquote. Solche Punkte dürfen daher nicht als gesetzlich vorgegebene Zahlen dargestellt werden.

Amtszeit auf höchstens fünf Jahre begrenzen

Die Amtszeit der Abgeordneten darf längstens fünf Jahre betragen. Der Genossenschaftsvertrag kann eine kürzere Dauer bestimmen und sollte den Beginn sowie das Ende des konkreten Mandats festlegen. § 27 Abs. 3 macht dazu keine weiteren Vorgaben.

Wenn eine weitere Amtszeit möglich sein soll, kann der Vertrag den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der erneuten Auswahl regeln.

Endet die Tätigkeit vorzeitig, kann eine Nachfolgeregel die Vertretung der Mitgliedergruppe sichern. Der Vertrag kann festlegen, ob eine Ersatzperson bestimmt wird und wie lange das verbleibende Mandat dauert. Auch dabei ist die gesetzliche Höchstdauer zu beachten.

Stimmrechte mit dem Delegiertenmodell abstimmen

§ 27 Abs. 2 GenG sieht grundsätzlich eine Stimme je Genossenschafter vor, sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Diese Regel ist beim Entwurf einer Abgeordnetenversammlung mitzulesen.

§ 27 Abs. 3 enthält keine eigene Formel dafür, wie Stimmen nach Mitgliedergruppen zu gewichten sind. Soll von der gesetzlichen Grundregel abgewichen oder eine besondere Abstimmung im Delegiertenmodell gestaltet werden, gehört die konkrete Regelung klar in den Vertrag. Eine bestimmte Verteilung zwischen Gruppen lässt sich aus § 27 Abs. 3 allein nicht ableiten.

Der Vertrag sollte die Zusammensetzung der Versammlung und die Stimmrechtsbestimmungen konsistent abbilden. Dadurch wird sichtbar, welche Rolle die Mitgliedergruppen bei der Auswahl haben und welche Regeln für die Beschlussfassung vorgesehen sind.

Den Wahlvorgang für die Mitgliedergruppen regeln

Nach § 27 Abs. 3 muss der Genossenschaftsvertrag die Art des Wahlvorgangs regeln. Das Gesetz überlässt die konkrete Ausgestaltung der Genossenschaft und schreibt keine einzelne Wahltechnik vor.

Im Entwurf können etwa Vorschlagsrechte, die Stimmabgabe, die Feststellung des Ergebnisses und dessen Dokumentation geordnet werden. Diese Punkte machen das Verfahren anwendbar, sind aber nicht jeweils eigene gesetzliche Mindestvorgaben.

Das Wahlverfahren sollte für jede bezeichnete Mitgliedergruppe klar zugeordnet sein. Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert später die Prüfung, ob die vertraglich festgelegten Schritte eingehalten wurden.

Vertrag und Mitgliederstand vor der Anwendung prüfen

Für die Prüfung gehören der aktuelle Mitgliederstand und der vollständige Genossenschaftsvertrag zusammen. Gleichen Sie ab, ob die Mitgliederzahl mindestens 500 beträgt, ob die Versammlung aus Abgeordneten vorgesehen ist, welche Gruppen bezeichnet sind, wer Abgeordnete werden kann und ob Amtszeit sowie Wahlvorgang geregelt sind.

Lesen Sie anschließend die Stimmrechtsklausel mit § 27 Abs. 2 GenG und prüfen Sie, ob die übrigen Vertragsbestimmungen zur geplanten Versammlungsform passen. Fragen zur Einberufung, Beschlussfähigkeit oder Durchführung über elektronische Kommunikationsmittel benötigen eine eigene Prüfung.

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Häufige Fragen zur Abgeordnetenversammlung

Ab welcher Mitgliederzahl kann der Genossenschaftsvertrag eine Abgeordnetenversammlung vorsehen?

§ 27 Abs. 3 GenG nennt mindestens 500 Mitglieder. Die Vertragsregel ist an diese Mitgliederzahl gebunden.

Müssen Abgeordnete selbst Mitglieder der Genossenschaft sein?

Ja. § 27 Abs. 3 sieht vor, dass Abgeordnete aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden.

Wie lange darf die Amtszeit dauern?

Die Amtszeit darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Vertrag kann eine kürzere Dauer bestimmen.

Was muss der Genossenschaftsvertrag zum Wahlvorgang sagen?

Er muss die Art des Wahlvorgangs regeln. Das Gesetz schreibt dafür keine einzelne Wahltechnik vor.

Bestimmt § 27 Abs. 3 eine Stimmenquote für jede Mitgliedergruppe?

§ 27 Abs. 3 enthält keine solche Verteilungsformel. § 27 Abs. 2 sieht grundsätzlich eine Stimme je Genossenschafter vor, wenn der Vertrag keine andere Regel festsetzt.

Was ist zu prüfen, wenn die Mitgliederzahl unter 500 fällt?

Der Wortlaut des § 27 Abs. 3 erlaubt die Abgeordnetenversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens 500 beträgt. Die Auswirkungen auf den konkreten Vertrag und eine geplante Versammlung sollten gesondert geprüft werden.

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