Fortsetzungsklausel der OG: Ausscheiden und Vermögenszuordnung
Eine Fortsetzungsklausel soll bei der Kündigung eines OG-Gesellschafters Klarheit schaffen. Entscheidend sind Ausscheidenszeitpunkt, Abfindung, Haftung und Firmenbuchanmeldung.
Kündigt ein Gesellschafter eine offene Gesellschaft (OG), ist die Fortführung mit den übrigen Gesellschaftern nur dann verlässlich vorbereitet, wenn der Gesellschaftsvertrag die Folgen der Kündigung klar ordnet. Nach § 131 Z 6 UGB ist die Kündigung zunächst ein Auflösungsgrund. Eine Fortsetzungsklausel muss deshalb eindeutig festlegen, ob die Kündigung zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt und die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Für die Umsetzung sind vier Zeitpunkte auseinanderzuhalten: Zugang der Kündigung, Ausscheidenszeitpunkt, Abrechnung des Gesellschaftsvermögens und Eintragung im Firmenbuch. Davon hängen Abfindung, schwebende Geschäfte und die Haftung gegenüber Gläubigern ab.
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Gesellschaftsvertrag, Vermögensübersicht, Schulden und Bewertungsunterlagen für die Auseinandersetzung nach § 137 UGB zusammenstellen.
Bestehende Gesellschaftsschulden und den Firmenbuchstand prüfen. Die Eintragung des Ausscheidens ist für die Haftungsbegrenzung nach § 160 UGB relevant.
Die Klausel auf Auflösungsfolge, Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern, Ausscheidenszeitpunkt, Abfindung und Registervollzug prüfen.
Bewertungsstichtag, Auszahlungsbetrag, Sicherheiten und die Behandlung von Guthaben oder Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis dokumentieren.
Laufende Geschäfte, erwartete Ergebnisse und Auskunftsrechte des Ausscheidenden nach § 138 UGB in einer Liste erfassen.
Die Anmeldung des Ausscheidens nach § 143 UGB mit dem tatsächlichen Ausscheidensdatum und der aktuellen Vertretung abgleichen.
Gesetzlicher Ausgangspunkt der Kündigung
§ 131 Z 6 UGB nennt die Kündigung als Grund, durch den die OG aufgelöst wird. Diese gesetzliche Ausgangslage darf bei der Vertragsgestaltung nicht übergangen werden. § 108 UGB ordnet zugleich an, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander nach dem Gesellschaftsvertrag richten, soweit keine zwingenden Sonderregeln entgegenstehen.
Eine Fortsetzungsklausel braucht daher eine klare Rechtsfolge. Sie sollte festhalten, dass die Kündigung eines Gesellschafters nach dem vereinbarten Verfahren zu seinem Ausscheiden führt und die übrigen Gesellschafter die OG fortsetzen. Eine bloße Absichtserklärung zur Fortführung lässt offen, ob tatsächlich ein Ausscheiden oder zunächst eine Auflösung mit Liquidation eintreten soll. Die Abgrenzung zur Fortsetzung einer GmbH nach einem Auflösungsbeschluss ist wichtig, weil dort andere gesetzliche Regeln gelten.
Kündigungszeitpunkt und Ausscheiden bestimmen
Ist die OG auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter nach § 132 Abs 1 UGB grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs kündigen. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Vertrag kann die Fristgestaltung näher ordnen, darf das Kündigungsrecht nach § 132 Abs 2 UGB aber nicht ausschließen oder über eine angemessene Verlängerung hinaus erschweren.
Für die Praxis müssen Zugang der Kündigung, Ende der Frist und der vereinbarte Ausscheidensstichtag dokumentiert werden. Der Stichtag steuert die Vermögensabrechnung und die Zuordnung laufender Vorgänge. Eine Klausel, die verschiedene Fristen für Kündigung, Abrechnung und Firmenbuchmeldung verwendet, sollte diese Zeitpunkte ausdrücklich miteinander verbinden.
Fortsetzungsklausel und Ausscheiden verbinden
Die Klausel sollte die verbleibenden Gesellschafter, die Fortführung unter derselben Firma, den Ausscheidenszeitpunkt und die Zuständigkeit für die Abrechnung benennen. Ebenso wichtig ist eine Regel für den Fall, dass die Mindestzahl der Gesellschafter oder eine erforderliche Vertretung nicht mehr gegeben ist. Unklare Formulierungen können den Streit lediglich vom Fortführungswillen auf die Frage verlagern, ob die OG aufgelöst oder fortgesetzt wurde.
Zusätzlich sind die Folgen für Geschäftsführung, Vertretung, Bankvollmachten und laufende Verträge zu ordnen. Der Gesellschaftsvertrag sollte keine automatische Haftungsfreistellung gegenüber Dritten versprechen. Eine spätere Vertragsänderung hat außerdem die Anforderungen an Beschluss, Form und Firmenbuch zu beachten, wie sie bei der Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags aus einer anderen Rechtsformperspektive sichtbar werden.
Abfindung und Vermögenszuordnung nach § 137 UGB
Nach § 137 Abs 2 UGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei einer Auflösung der OG im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten würde. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Der Vertrag kann die praktische Bewertung näher strukturieren, etwa durch Stichtag, Bewertungsmethode und Verfahren für Uneinigkeit. Eine konkrete Summe lässt sich ohne Vertrag, Vermögenslage und Bewertungsgrundlagen nicht seriös nennen.
Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind nach § 137 Abs 1 UGB zurückzugeben. Nach § 137 Abs 3 UGB ist der Ausscheidende von Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, kann die Gesellschaft anstelle der Befreiung Sicherheit leisten. Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis gehören in dieselbe Abrechnung.
Schwebende Geschäfte getrennt abrechnen
Der Ausscheidende nimmt nach § 138 Abs 1 UGB am Gewinn und Verlust aus Geschäften teil, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht beendet waren. Die Gesellschaft darf diese Geschäfte so beenden, wie es für sie am vorteilhaftesten erscheint. Damit endet die wirtschaftliche Verbindung zu bereits laufenden Vorgängen nicht automatisch am Ausscheidensstichtag.
Der Ausscheidende kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über inzwischen beendete Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über noch schwebende Geschäfte verlangen. Eine laufende Geschäftsliste mit Vertragspartner, Leistungsstand, erwarteten Einnahmen und Kosten macht diese Abrechnung nachvollziehbar. Sie sollte von der allgemeinen Gewinnverwendung der fortgesetzten OG getrennt bleiben.
Haftung nach dem Ausscheiden prüfen
OG-Gesellschafter haften nach § 128 UGB den Gesellschaftsgläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Das Ausscheiden beendet diese Außenhaftung nicht mit einem bloßen Beschluss der verbleibenden Gesellschafter. Für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten begrenzt § 160 UGB die Haftung unter weiteren Voraussetzungen und Fristen.
Nach § 160 Abs 2 UGB beginnt die dort geregelte Frist mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden im Firmenbuch eingetragen wird. Die Gesellschaft sollte deshalb den tatsächlichen Ausscheidenszeitpunkt, die Eintragung und offene Gläubigerforderungen gemeinsam dokumentieren. Eine Vereinbarung im Innenverhältnis kann die Position der Gesellschafter untereinander ordnen, nimmt Gläubigern aber nicht automatisch ihre Rechte.
Ausscheiden zum Firmenbuch anmelden
Nach § 143 Abs 2 UGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung muss die tatsächliche gesellschaftsrechtliche Lage abbilden. § 106 UGB verlangt für die OG die Anmeldung beim zuständigen Gericht, § 107 UGB ordnet grundsätzlich die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter an.
Vor der Anmeldung sind daher Gesellschaftsvertrag, Kündigung oder Ausscheidensvereinbarung, Vertretungsregel, Firmenwortlaut und der gewünschte Eintragungsinhalt abzugleichen. Wenn die Kündigung nach dem Vertrag zur Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern führt, sollte die Anmeldung nicht zugleich einen widersprüchlichen Auflösungs- oder Liquidationsstand ausweisen. Die Eintragung ersetzt keine Prüfung der Abfindung und der Gläubigerhaftung.
Dokumentenplan für die Umsetzung
Für die erste Prüfung gehören der aktuelle Gesellschaftsvertrag samt Nachträgen, die Kündigung oder Ausscheidensvereinbarung, Protokolle, Firmenbuchauszug, Vollmachten, Bankunterlagen und eine Beteiligungsübersicht in eine gemeinsame Akte. Ergänzend sind Vermögensübersicht, offene Forderungen, Gesellschaftsschulden, Sicherheiten und laufende Geschäfte mit ihren Vertragsdaten zu erfassen.
Die Reihenfolge sollte lauten: Klausel und Kündigungsrecht lesen, Stichtag bestimmen, Abfindung und schwebende Geschäfte erfassen, Haftung und Registeranmeldung abstimmen und erst danach die operativen Zugänge und Vollmachten ändern. Wer über neue Entwicklungen im Gesellschaftsrecht informiert bleiben möchte, kann die BRANDaktuellen Rechtsnews abonnieren.
Häufige Fragen zur Fortsetzungsklausel der OG
Löst die Kündigung eines OG-Gesellschafters die Gesellschaft immer auf?
§ 131 Z 6 UGB nennt die Kündigung als Auflösungsgrund. Ob eine wirksame Fortsetzungsklausel die Kündigung stattdessen mit dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters verbindet, muss anhand des konkreten Gesellschaftsvertrags geprüft werden.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer OG auf unbestimmte Zeit?
Nach § 132 Abs 1 UGB kann grundsätzlich zum Schluss eines Geschäftsjahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vorher erfolgen. Vertragliche Abweichungen dürfen das Kündigungsrecht nach § 132 Abs 2 UGB nicht unzulässig erschweren.
Wie wird die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters berechnet?
§ 137 Abs 2 UGB knüpft die Geldzahlung an den Betrag, den der Gesellschafter bei einer Auflösung im Ausscheidenszeitpunkt erhalten würde. Vertrag, Vermögenslage, Schulden und erforderlichenfalls eine Schätzung sind maßgeblich.
Haftet der ausgeschiedene Gesellschafter weiter?
Die Außenhaftung für bereits begründete Gesellschaftsschulden endet nicht automatisch durch den internen Beschluss. § 160 UGB regelt eine Haftungsbegrenzung unter bestimmten Voraussetzungen; die Eintragung des Ausscheidens im Firmenbuch ist für den Fristbeginn relevant.
Was muss zum Firmenbuch angemeldet werden?
Das Ausscheiden ist nach § 143 Abs 2 UGB zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung sollte den tatsächlichen Ausscheidenszeitpunkt, die fortbestehende Vertretung und den korrekten Status der OG abbilden.
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