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Einziehung von Geschäftsanteilen und Registervollzug in der GmbH

Einziehung im österreichischen GmbH Vertrag bedeutet ein Gestaltungsziel. Wirksam wird der Exit erst durch Anteilsübertragung, Vertragsänderung oder Kapitalherabsetzung samt Firmenbuchvollzug.

Der Ausdruck Einziehung klingt, als könne eine österreichische GmbH einen Geschäftsanteil durch einen Gesellschafterbeschluss einfach aus dem Rechtsbestand entfernen. Genau dieses Bild führt zu fehlerhaften Klauseln. Das österreichische GmbHG kennt keinen frei stehenden Einziehungsautomatismus, bei dem der Anteil allein wegen dieses Wortes und eines Beschlusses verschwindet. Einziehung beschreibt vielmehr das vertragliche Ziel: Ein bestimmter Gesellschafter soll ausscheiden, seine Rechtsposition soll geordnet beendet und die Beteiligungsstruktur danach im Gesellschaftsvertrag und Firmenbuch richtig dargestellt werden. Der wirksame Weg hängt von der gewählten Konstruktion ab. Häufig übernehmen Mitgesellschafter oder ein Dritter den Anteil aufgrund eines Aufgriffsrechts, wofür §§ 76 bis 78 GmbHG und der Notariatsakt maßgeblich sind. Ändert sich nur die Vertragsordnung, gelten §§ 49 bis 51 GmbHG. Soll der Anteil wirklich unter Verminderung des Stammkapitals untergehen, führt der Weg über eine Kapitalherabsetzung nach §§ 54 ff GmbHG mit Gläubigerschutz und Firmenbuchvollzug. Auslöser, Beschluss, Bewertung, Zahlung, Form und Registerschritt müssen daher schon in der Klausel als zusammenhängender Ablauf gedacht werden.

Kurze Einordnung

Welcher Vollzugsweg passt zum geplanten Ausscheiden?

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01 Frage 1

Was soll nach dem Ausscheiden mit der Beteiligung geschehen?

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Übersicht aller Antworten.

01

Formulieren Sie Ereignis, Nachweis, Aufgriffsberechtigte, Ausübungsfolge und Ersatzberechtigte konkret. Das Wort Einziehung ersetzt weder den Erwerber noch die Übertragung des Anteils.

Formulieren Sie Ereignis, Nachweis, Aufgriffsberechtigte, Ausübungsfolge und Ersatzberechtigte konkret. Das Wort Einziehung ersetzt weder den Erwerber noch die Übertragung des Anteils.
02

Ordnen Sie Verpflichtung und Übertragung im Notariatsakt, allfällige Zustimmungen sowie den Nachweis an die Geschäftsführung. Erst danach kann der Gesellschafterwechsel nach §§ 26 und 78 GmbHG im Firmenbuch richtig vollzogen werden.

Ordnen Sie Verpflichtung und Übertragung im Notariatsakt, allfällige Zustimmungen sowie den Nachweis an die Geschäftsführung. Erst danach kann der Gesellschafterwechsel nach §§ 26 und 78 GmbHG im Firmenbuch richtig vollzogen werden.
03

Bestimmen Sie, ob Mitgesellschafter oder ein Dritter den Kaufpreis schulden. Vermeiden Sie eine Konstruktion, in der die GmbH entgegen § 81 GmbHG den eigenen Anteil erwerben oder eine Zahlung entgegen §§ 82 und 83 GmbHG finanzieren soll.

Bestimmen Sie, ob Mitgesellschafter oder ein Dritter den Kaufpreis schulden. Vermeiden Sie eine Konstruktion, in der die GmbH entgegen § 81 GmbHG den eigenen Anteil erwerben oder eine Zahlung entgegen §§ 82 und 83 GmbHG finanzieren soll.
04

Trennen Sie Vertragsziel und Vollzug. Die Klausel braucht Auslöser, Verfahren, Erwerbsweg, Bewertung, Zahlung, Form, Ersatzmechanismus und Registerschritt. Ein bloßer Einziehungsbeschluss genügt nicht.

Trennen Sie Vertragsziel und Vollzug. Die Klausel braucht Auslöser, Verfahren, Erwerbsweg, Bewertung, Zahlung, Form, Ersatzmechanismus und Registerschritt. Ein bloßer Einziehungsbeschluss genügt nicht.
05

Prüfen Sie § 50 GmbHG, besondere Vertragsmehrheiten und die Zustimmung betroffener Gesellschafter bei einer Rechtsverkürzung. Ein Stimmverbot folgt nicht aus bloßer Betroffenheit, sondern nur aus dem konkreten Beschlussgegenstand und § 39 Abs 4 GmbHG.

Prüfen Sie § 50 GmbHG, besondere Vertragsmehrheiten und die Zustimmung betroffener Gesellschafter bei einer Rechtsverkürzung. Ein Stimmverbot folgt nicht aus bloßer Betroffenheit, sondern nur aus dem konkreten Beschlussgegenstand und § 39 Abs 4 GmbHG.
06

Eine Vertragsänderung wird nach § 49 GmbHG erst mit der Firmenbucheintragung wirksam. Zur Anmeldung gehören der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der notariell bestätigte vollständige Wortlaut nach § 51 GmbHG.

Eine Vertragsänderung wird nach § 49 GmbHG erst mit der Firmenbucheintragung wirksam. Zur Anmeldung gehören der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der notariell bestätigte vollständige Wortlaut nach § 51 GmbHG.
07

Der Herabsetzungsbeschluss muss Umfang, Zweck und Art der Durchführung genau bezeichnen. Prüfen Sie Mindeststammkapital, verbleibende Stammeinlagen und die Verbindung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Der Herabsetzungsbeschluss muss Umfang, Zweck und Art der Durchführung genau bezeichnen. Prüfen Sie Mindeststammkapital, verbleibende Stammeinlagen und die Verbindung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags.
08

Planen Sie das Aufgebotsverfahren nach §§ 55 und 56 GmbHG vollständig. Bekannte Gläubiger erhalten die Mitteilung direkt; fristgerecht gemeldete Forderungen müssen befriedigt oder sichergestellt sein.

Planen Sie das Aufgebotsverfahren nach §§ 55 und 56 GmbHG vollständig. Bekannte Gläubiger erhalten die Mitteilung direkt; fristgerecht gemeldete Forderungen müssen befriedigt oder sichergestellt sein.
09

Zahlungen aufgrund der Kapitalherabsetzung dürfen nach § 57 GmbHG erst nach Eintragung der Vertragsänderung im Firmenbuch erfolgen. Beschluss, Gläubigerschutz, Register und Zahlung müssen in dieser Reihenfolge verbunden sein.

Zahlungen aufgrund der Kapitalherabsetzung dürfen nach § 57 GmbHG erst nach Eintragung der Vertragsänderung im Firmenbuch erfolgen. Beschluss, Gläubigerschutz, Register und Zahlung müssen in dieser Reihenfolge verbunden sein.

Einziehung als Vertragsziel statt gesetzlicher Automatismus

Eine Einziehungsklausel beginnt mit einem wirtschaftlichen Zielbild. Soll ein Gesellschafter nach Tod, Insolvenz, schwerer Pflichtverletzung, unerlaubter Anteilsübertragung oder einem anderen klar bestimmten Ereignis aus dem Kreis ausscheiden? Sollen die verbleibenden Gesellschafter seine Beteiligung übernehmen? Oder soll das Stammkapital um den zugehörigen Betrag sinken? Diese Fragen führen zu unterschiedlichen Rechtsakten. Der Vertrag darf sie nicht unter einem Sammelbegriff verstecken.

Besonders gefährlich ist eine Klausel, die nur festhält, der Anteil werde durch Beschluss eingezogen und der Gesellschafter erhalte eine Abfindung. Sie nennt weder einen Erwerber noch eine Übertragung, keine Vertragsänderung und keine Kapitalherabsetzung. Der Beschluss kann dann zwar das interne Ziel dokumentieren, vollzieht aber den angekündigten Untergang des Anteils nicht. Die bisherige Gesellschafterstellung bleibt rechtlich dort bestehen, wo sie nicht durch einen passenden Vollzugsakt verändert wurde.

Für die Vertragsarbeit hilft deshalb eine klare Begriffsregel. Einziehung bezeichnet das Ausscheiden und die angestrebte Neuordnung. Danach benennt die Klausel für jeden Auslöser den konkreten Vollzugsweg. Der Schwerpunkt zu Abfindung, Austritt und Ausschluss ordnet das Ziel in die Exitarchitektur ein. Der Lexikoneintrag zum Aufgriffsrecht erklärt den häufigsten Erwerbsmechanismus.

Aufgriff und Anteilsübertragung nach §§ 76 bis 78 GmbHG

In vielen GmbH Verträgen ist der Aufgriff der praktikabelste Weg. Ein vertraglich bestimmtes Ereignis gibt Mitgesellschaftern oder einem anderen Berechtigten das Recht oder die Pflicht, den Anteil zu übernehmen. Der Anteil verschwindet nicht. Er wechselt den Inhaber. Das Stammkapital bleibt unverändert, während sich die Beteiligungsquoten und Stimmrechte verschieben. Damit der Ablauf funktioniert, muss die Klausel Auslöser, Nachweis, Reihenfolge mehrerer Berechtigter, Ausübungsfrist, Ersatzberechtigte und Folgen einer Nichtausübung regeln.

Nach § 76 Abs 2 GmbHG benötigen sowohl die Übertragung eines Geschäftsanteils unter Lebenden als auch die Verpflichtung zur künftigen Abtretung einen Notariatsakt. Diese Form ist von der notariellen Beurkundung eines Änderungsbeschlusses nach § 49 GmbHG zu unterscheiden. Der Notariatsakt trägt das Übertragungsgeschäft. Die notarielle Beurkundung hält den Gesellschafterbeschluss über eine Vertragsänderung fest. Je nach Gestaltung können beide Schritte erforderlich sein, sie erfüllen aber nicht dieselbe Funktion.

Vinkulierungen, Vorkaufsrechte und weitere Zustimmungsvoraussetzungen bleiben zu beachten. Die Übersicht zu Anteilsübertragung und Vinkulierung zeigt diese Schnittstellen. Die Checkliste zur Anteilsübertragung ordnet Verkäufer, Erwerber, Notariatsakt, Zustimmung und Registerunterlagen. Für objektive Zustimmungsgründe bietet der Beitrag Vinkulierung mit objektiven Ablehnungsgründen eine Vertiefung.

Ein Erwerb des eigenen Geschäftsanteils durch die GmbH ist keine bequeme Zwischenlösung. § 81 GmbHG verbietet den Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft grundsätzlich und erklärt sie für wirkungslos, abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmen. Eine Einziehungsklausel sollte daher nicht unbemerkt die Gesellschaft zum Käufer machen. Regelmäßig müssen Mitgesellschafter oder ein Dritter als Erwerber und Schuldner des Kaufpreises benannt werden.

Vertragsänderung nach §§ 49 bis 51 GmbHG richtig vollziehen

Eine Einziehungsklausel selbst kann neu eingeführt, präzisiert oder an eine geänderte Beteiligungsstruktur angepasst werden. Dafür braucht es nach § 49 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss, der notariell beurkundet wird. Die Vertragsänderung hat vor ihrer Eintragung im Firmenbuch keine rechtliche Wirkung. Ein intern unterzeichnetes Protokoll oder ein Beschlussentwurf ersetzt diesen Vollzug nicht.

§ 50 GmbHG setzt für Vertragsänderungen grundsätzlich drei Viertel der abgegebenen Stimmen voraus. Der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen enthalten. Verkürzt die Änderung einem einzelnen Gesellschafter ein vertraglich eingeräumtes Recht oder vermehrt sie seine Leistungspflichten, ist zusätzlich die Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter zu prüfen. Gerade eine nachträglich eingeführte Zwangsübertragungs- oder Einziehungsklausel kann bestehende Mitgliedschaftsrechte erheblich verändern. Eine bloße Berufung auf die Dreiviertelmehrheit greift dann zu kurz.

Nach § 51 GmbHG melden sämtliche Geschäftsführer die Änderung zum Firmenbuch an. Beizulegen sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss mit dem Nachweis seines gültigen Zustandekommens und der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags mit notarieller Bestätigung der Übereinstimmung. Die Checkliste zur Vertragsänderung sammelt die dafür erforderlichen Unterlagen. Wichtig bleibt die Trennung: Die Eintragung macht den geänderten Vertrag wirksam, sie überträgt aber nicht automatisch einen Anteil, wenn dafür zusätzlich ein Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlich ist.

Echte Kapitalherabsetzung nach §§ 54 ff GmbHG

Soll der Anteil nicht auf einen anderen Inhaber übergehen, sondern das Stammkapital tatsächlich vermindert werden, liegt eine Kapitalherabsetzung nahe. § 54 GmbHG verlangt dafür einen Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrags und das gesetzliche Aufgebotsverfahren. Der Beschluss muss Umfang und Zweck der Herabsetzung bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen. Die gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals und der verbleibenden Stammeinlagen ist zu beachten. Eine Einziehungsformel ohne diese Angaben trägt keine echte Kapitalmaßnahme.

Der Gläubigerschutz ist kein nachgelagerter Formalpunkt. Nach § 55 GmbHG melden sämtliche Geschäftsführer zunächst die beabsichtigte Herabsetzung zum Firmenbuch an. Nach Eintragung wird die Absicht veröffentlicht. Gläubigern, deren Forderungen am Tag der letzten Veröffentlichung bestehen, ist auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung anzubieten. Bekannte Gläubiger erhalten die Mitteilung unmittelbar. Wer sich nicht innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist meldet, wird nach der gesetzlichen Regel als zustimmend behandelt.

Erst nach Ablauf dieser Frist kann die durch die Herabsetzung bewirkte Vertragsänderung nach § 56 GmbHG angemeldet werden. Die Anmeldung benötigt den Nachweis der Veröffentlichung, den Nachweis über Befriedigung oder Sicherstellung gemeldeter Gläubiger und die Erklärungen zur unmittelbaren Mitteilung an bekannte Gläubiger. Zahlungen an Gesellschafter aufgrund der Herabsetzung sind nach § 57 GmbHG erst nach Eintragung der Vertragsänderung zulässig. Das erklärt, warum ein Auszahlungsbeschluss allein keinen Anteil beseitigt und keine sofortige Zahlung tragen kann.

Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 59 GmbHG dient der Deckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlusts und allenfalls der Einstellung bestimmter Beträge in die gebundene Kapitalrücklage. Die daraus gewonnenen Beträge dürfen nicht an Gesellschafter gezahlt oder zur Befreiung von Einlagen verwendet werden. Sie ist daher kein verkürzter Auszahlungsweg für den ausscheidenden Gesellschafter. Die Übersicht zu Kapitalveränderung und Verwässerung ordnet die Maßnahme in die Kapitalstruktur ein.

Beschlusskompetenz, Mehrheit und Stimmverbot konkret prüfen

Der Vertrag muss benennen, wer welchen Schritt beschließt. Die Generalversammlung kann über eine Vertragsänderung und eine Kapitalherabsetzung entscheiden. Bei einem Aufgriffsfall kann zusätzlich eine Erklärung der Aufgriffsberechtigten, ein Feststellungsbeschluss zum Eintritt des Ereignisses oder eine Zustimmung zur Übertragung erforderlich sein. Diese Handlungen sollten nicht in einem einzigen unklaren Beschluss vermischt werden. Jeder Beschlusspunkt braucht einen bestimmten Antrag, eine nachvollziehbare Grundlage und die passende Mehrheit.

Die Betroffenheit des ausscheidenden Gesellschafters führt nicht automatisch zu einem Stimmverbot. § 39 Abs 4 GmbHG erfasst konkrete Beschlussgegenstände: Befreiung von einer Verpflichtung, Zuwendung eines Vorteils, Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter sowie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft. Ob eine Abstimmung über Aufgriff, Kaufvertrag, Abfindung oder Prozessführung darunter fällt, hängt von der jeweiligen rechtlichen Konstruktion und dem Antrag ab. Eine pauschale Klausel, nach der der Betroffene bei jeder Einziehung nie stimmen darf, kann die gesetzliche Prüfung nicht ersetzen.

Zusätzlich sind besondere Vertragsmehrheiten, individuelle Sonderrechte und § 50 Abs 4 GmbHG zu beachten. Das Protokoll sollte daher den Wortlaut jedes Antrags, Teilnahme, Stimmrechte, gezählte Stimmen, Enthaltungen und den konkreten Grund einer Nichtmitwirkung festhalten. So bleibt später erkennbar, welcher Rechtsakt beschlossen wurde und ob er die erforderliche Mehrheit erreicht hat.

Abfindung, Schuldner und Kapitalerhaltung zusammenführen

Eine Abfindungsklausel braucht mehr als eine Bewertungsmethode. Sie muss bestimmen, wer zahlt, wann der Anspruch entsteht, welcher Bewertungsstichtag gilt, welche Unterlagen verwendet werden und wie Einwände behandelt werden. Beim Aufgriff durch Mitgesellschafter liegt regelmäßig ein Kaufpreis zwischen Veräußerer und Erwerber vor. Bei einer Kapitalherabsetzung kann eine Zahlung aus Gesellschaftsvermögen erst innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge erfolgen. Wer diese Schuldnerrollen vermischt, riskiert eine wirtschaftlich nicht vollziehbare Klausel.

Die §§ 82 und 83 GmbHG schützen das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter können ihre Stammeinlage während des Bestehens der Gesellschaft nicht zurückfordern. Gesetzeswidrige Zahlungen können zurückzuerstatten sein. Eine GmbH darf daher eine Abfindung nicht allein deshalb aus freiem Vermögen bezahlen, weil die Klausel sie als Einziehung bezeichnet. Zu prüfen sind Rechtsgrund, Gegenleistung, Zahlungsweg, Liquidität und die Grenzen der Kapitalerhaltung.

Bewertungsstichtag und Vollzugsstichtag sollten getrennt benannt werden. Der Wert kann an das auslösende Ereignis anknüpfen, während Eigentumsübergang und Registeranmeldung später folgen. Dazwischen liegen Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte, Ausschüttungen und Gesellschafterdarlehen. Der Beitrag Abfindungsformel mit Ertragswert und Buchwert erklärt die wirtschaftliche Wertbrücke. Die Checkliste zu Abfindung und Exit verbindet Bewertung, Zahlung und Unterlagen.

Firmenbuch und Dokumentenkette ohne Vollzugslücke

Der Registervollzug richtet sich nach dem gewählten Weg. Bei einer Anteilsübertragung melden die Geschäftsführer den nachgewiesenen Übergang nach § 26 GmbHG unverzüglich zum Firmenbuch an. Nach § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Gesellschafter, wer im Firmenbuch aufscheint. Übertragungsurkunde, Nachweis von Zustimmungen, aktualisierte Beteiligungsdaten und Anmeldung müssen deshalb auf dieselbe Person, denselben Anteil und denselben Vollzugszeitpunkt verweisen.

Bei einer Vertragsänderung folgt die Anmeldung nach § 51 GmbHG mit beurkundetem Beschluss und vollständigem Vertragswortlaut. Bei einer Kapitalherabsetzung kommen die zweistufige Anmeldung, das Aufgebotsverfahren, die Nachweise des Gläubigerschutzes und schließlich die Eintragung der geänderten Kapitalziffer hinzu. Erst danach darf eine herabsetzungsbedingte Zahlung erfolgen. Eine einzige Firmenbuchanmeldung passt daher nicht zu allen Varianten der Einziehung.

Eine belastbare Vollzugsakte enthält den aktuellen Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug, Beteiligungsübersicht, Nachweis des Auslösers, Einberufung, Beschlussanträge, Protokoll, Notariatsakt der Übertragung, Bewertungsunterlagen, Zahlungsregel, allfällige Zustimmungen und die jeweiligen Firmenbuchanmeldungen. Der Lexikoneintrag zum Notariatsakt hilft bei der Formabgrenzung. Entscheidend ist die Schlusskontrolle: wirtschaftliches Ziel, Rechtsakt, Zahlung, Vertragswortlaut und Firmenbuch müssen nach dem Vollzug dieselbe Beteiligungsstruktur zeigen.

Typische Fehler bei Einziehungsklausel und Vollzug

Der häufigste Fehler ist der Satz, ein Anteil erlösche mit dem Einziehungsbeschluss. Ohne Übertragung, wirksame Vertragsänderung oder Kapitalherabsetzung bleibt diese Rechtsfolge unbegründet. Ein zweiter Fehler ist die Benennung der GmbH als Erwerber, obwohl § 81 GmbHG den Erwerb eigener Anteile grundsätzlich verbietet. Ein dritter Fehler liegt in einer Abfindung aus Gesellschaftsmitteln ohne Prüfung von Kapitalerhaltung und Schuldnerrolle.

Weitere Lücken entstehen, wenn Auslöser und Nachweis nicht zusammenpassen, mehrere Aufgriffsberechtigte keine Rangfolge haben oder der Vertrag den Notariatsakt mit der notariellen Beurkundung eines Änderungsbeschlusses verwechselt. Auch die Registerseite wird oft zu spät geplant. Fehlen Nachweise an die Geschäftsführung oder ein vollständiger Vertragswortlaut, bleibt die Beteiligungsordnung trotz wirtschaftlicher Einigung unvollständig.

Die Lösung ist eine Vollzugsmatrix. Für jeden Auslöser nennt sie Rechtsfolge, Beschlussorgan, Mehrheit, mögliche Stimmverbote, Erwerber, Schuldner, Form, Bewertung, Zahlung, Gläubigerschutz und Firmenbuchschritt. Erst wenn jede Zeile bis zum Registereintrag funktioniert, ist die Einziehungsklausel mehr als eine Überschrift.

Häufige Fragen zur Einziehung und zum Registervollzug

Verschwindet ein GmbH Geschäftsanteil durch einen Einziehungsbeschluss?

Nein. Das österreichische GmbHG kennt keinen allgemeinen Automatismus, bei dem der Anteil allein durch das Wort Einziehung und einen Beschluss erlischt. Der Vollzug braucht je nach Konstruktion eine Anteilsübertragung nach §§ 76 bis 78 GmbHG, eine wirksame Vertragsänderung nach §§ 49 bis 51 GmbHG oder eine Kapitalherabsetzung nach §§ 54 ff GmbHG.

Kann die GmbH den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters selbst erwerben?

Grundsätzlich nicht. § 81 GmbHG verbietet den Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft und erklärt sie für wirkungslos, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei einem Aufgriff werden daher regelmäßig Mitgesellschafter oder ein Dritter als Erwerber vorgesehen.

Welche notarielle Form ist bei der Einziehung erforderlich?

Eine Übertragung unter Lebenden und die Verpflichtung zur künftigen Abtretung brauchen nach § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert nach § 49 GmbHG einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss und wird erst mit Firmenbucheintragung wirksam. Beide Formen erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Darf der betroffene Gesellschafter über die Einziehung abstimmen?

Die bloße Betroffenheit begründet kein allgemeines Stimmverbot. § 39 Abs 4 GmbHG ist am konkreten Beschlussgegenstand zu prüfen, etwa bei einem Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder einem Rechtsstreit. Zusätzlich können Vertragsregeln und Zustimmungserfordernisse nach § 50 Abs 4 GmbHG maßgeblich sein.

Wann darf eine Abfindung bei einer Kapitalherabsetzung ausgezahlt werden?

Bei einer echten Kapitalherabsetzung sind zunächst Beschluss, Aufgebotsverfahren, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger und Firmenbucheintragung zu vollziehen. Nach § 57 GmbHG sind Zahlungen an Gesellschafter aufgrund der Herabsetzung erst nach Eintragung der Vertragsänderung zulässig.

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